Verantwortlichkeit Berichterstattung und Hinweise – Corona-Pandemie

Der Ratsuchende begehrt die Auskunft des Anliegens, ob sowohl der Gesundheitsminister und die Medien als auch das Robert-Koch-Institut zur wahrheitsgemäßen Aufklärung über die aktuelle Situation verpflichtet werden können. Der Mandant hielt sich seit Dezember in China, Peking, auf und hat den Beginn der Ausbreitung dort miterlebt. Hierbei stößt vor allem das intransparente und widersprüchliche Verhalten des Gesundheitsministeriums in Deutschland auf, das zunächst keinerlei Maßnahmen zur Eindämmung ergriff und erst Anfang März, mithin 8 Wochen nach Bekanntwerden hierzulande, tatsächlich tätig geworden ist.

Er stellt insbesondere die Fragen:

1.

Warum wird sowohl in den Medien als auch durch das Robert-Koch-Institut nicht auf die Wichtigkeit des Tragens von Masken (das in China bereits von Anfang an erforderlich war) hingewiesen?

2. 

Genießt der Gesundheitsminister Herr Spahn in seiner Position politische oder strafrechtliche Immunität? Oder kann er für sein Handeln zur Verantwortung gezogen werden? Die Todesfälle und Erkrankten infolge der Nichteinhaltung der Maskenpflicht wären zumindest mittelbar auf die Nichtanweisung des Gesundheitsministers zurückzuführen.

Es schließt sich die Frage an, ob und wie der deutsche Staatsbürger die aktuelle Politik, die für die jetzige Situation verantwortlich ist, auf die Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit überprüfen lassen kann. Wie kann gegebenenfalls erzwungen werden, dass über alle Gefahren aufzuklären ist, insbesondere auch über die Erforderlichkeit des Tragens von Masken?

Zu 1.

Sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch privaten Medien- und Rundfunkanstalten genießen in der Bundesrepublik umfassende Pressefreiheit. Sie können daher über die Angelegenheit berichten, müssen dies jedoch nicht und können im Rahmen der Gesetze ihr Programm frei ausgestalten. Sie haben die Freiheit, Anregungen hinsichtlich der Programmgestaltung an die Medien-/Rundfunkanstalten zu richten – diese können jedoch ihren redaktionellen Inhalt selbst frei bestimmen.

Zu 2.

Weder der Gesundheitsminister noch irgendein anderes Regierungsmitglied genießen in diesem Rahmen irgendeine Form von Immunität. Jedes Regierungsmitglied kann daher bei Vorliegen einer Straftat strafrechtlich und umfänglich zur Verantwortung gezogen werden. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat könnte eine Strafanzeige erstattet werden. Die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) hätten dann die Amtspflicht, den Sachverhalt auszuermitteln und gegebenenfalls zur Anklage zu bringen, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht.

Im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann zudem die öffentliche Hand zum Einschreiten gezwungen werden, wenn sie entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht ausreichend tätig wird. Dies kann letzten Endes nur das Volk durch sein Abstimmungsverhalten beeinflussen und erreichen, dass diese Personen nicht erneut in Verantwortung kommen. Da die Medien- und Rundfunkanstalten umfassende Freiheit im Rahmen ihrer Berichterstattung genießen, können hier keine rechtlichen Schritte eingeleitet werden, dahingehend über welche Maßnahmen (Tragen von Masken) diese informieren. Ansprechpartner wäre für die Aufklärung vielmehr die öffentliche Hand, die gegebenenfalls im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Handeln gezwungen werden müsste, wenn diese ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren könnte jeder Bürger anregen, der in seinen Rechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist. Selbstverständlich hat die öffentliche Hand die Verpflichtung zum Handeln. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachkommt, können rechtliche Schritte eingeleitet werden.

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