OLG Frankfurt: Entzug der elterlichen Sorge wegen Umgangsboykott

Es ist allgemein anerkannt, dass die Verhinderung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil einen Grund darstellen kann, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen. Der betreuende Elternteil hat nämlich die Verpflichtung hat, auf die Pflege der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil aktiv hinzuwirken.

Hierauf hat das OLG Frankfurt schon am 04.05.2000 hingewiesen. Unter dem AZ 3 UF 146/99 hatte das OLG Frankfurt über das Sorgerecht zu entscheiden. Aufgrund des stetigen Umgangsboykotts seitens der Mutter entzog das OLG Frankfurt der Mutter das Sorgerecht und übertrug das alleinige Sorgerecht auf den Vater.

Vollständiges Urteil:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

 

B E S C H L U S S

In der Familiensache … / …

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgericht s- Familiengericht – Bad Homburg v. d. H. vom 21. 04. 1999 am 04. 05. 2000 beschlossen:
Die Beschwerde der Mutter wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Vaters wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Die elterliche Sorge für F. wird dem Vater übertragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei ( § 131 III KostO ).
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Mutter zur Last ( § 13a I 2 FGG ).
Beschwerdewert: 10.000 DM ( je 5 TDM für Sorge- und Umgangsrecht )

G r ü n d e :
Die am 28. 6. 1960 geborene Antragstellerin und der am 10. 1. 1957 geborene Antragsgegner haben am 29. 10. 1987 die Ehe geschlossen, aus der die am 4. 12. 1994 geborene F. hervorgegangen ist. Seit dem 27. 4. 1998 leben die Parteien getrennt. Die Antragstellerin betreut F. und erwartet inzwischen aus neuer Partnerschaft ein weiteres Kind.
Die Eltern streiten sowohl um das Sorgerecht für als auch um das Umgangsrecht des Vaters mit F.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten der Diplom-Psychologin Dr. X. vom 19. 1. 1999 eingeholt und die Eltern sowie das Kind am 31. 3. 1999 angehört. Mit Beschluss vom 21. 4. 1999 hat es der Antragstellerin unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F. übertragen und den Umgang des Kindes mit dem Antragsgegner an jedem Mittwoch sowie an zwei Wochenenden im Monat geregelt.
Gegen den ihnen am 26. 4. 1999 zugestellten Beschluss haben beide Elternteile am 26. 5. 1999 befristete Beschwerde eingelegt, die die Antragstellerin am 23. 6. 1999 und der Antragsgegner am 28. 6. 1999, einem Montag, begründet haben. Jeder Elternteil strebt das alleinige Sorgerecht an. Die Antragstellerin will ferner aufgrund ihrer Gewalterfahrungen mit dem Antragsgegner in der Ehe das Umgangsrecht des Antragsgegners auf den Mittwoch in betreuter Form beschränkt wissen.

Der Senat hat am 22. 11. 1999 im Wege vorläufiger Anordnung nach § 24 III FGG dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, weil die Mutter trotz Belehrung durch das Sachverständigengutachten und die erstinstanzliche Entscheidung dem Vater keinen Umgang mit F. ermöglichte.
Dies geschah auch in der Folgezeit nicht, weshalb der Antragsgegner am 9. 12. 1999 beim Familiengericht die einstweilige Herausgabeanordnung erwirkt hat, zu deren Vollziehung am 20. 12. 1999 ein Zwangsgeld von 3.000 DM gegen die Antragsgegnerin festgesetzt worden ist. Gegen diese Entscheidungen hat die Antragstellerin Beschwerden eingelegt ( 3 WF 344 und 363/99 ).
Der Senat hat die Jugendämter des X.- sowie des Y.-kreises beteiligt und die Eltern sowie F. durch den Berichterstatter als beauftragten Richter am 24. 1. 2000 angehört. Im Anhörungstermin haben die Beteiligten im Wege des Zwischenvergleichs einen wöchentlichen Besuch von F. beim Vater vereinbart, der auch jedenfalls bis vor kurzem stattfinden konnte.

Die Mutter hat selbst die Einsetzung eines Verfahrenspflegers für das Kind beantragt, damit dieses durch die Auseinandersetzung nicht noch weiter belastet werde.
Die gem. §§ 64 FGG, 621e ZPO an sich statthaften Rechtsmittel der Eltern wahren alle Form- und Fristerfordernisse und sind damit zulässig. In der Sache hat nur die Beschwerde des Vaters Erfolg.
Gem. § 1671 I BGB kann im Falle gemeinsamer elterlicher Sorge jeder Elternteil im Falle der Trennung die alleinige elterliche Sorge ( ganz oder teilweise ) beantragen. Dem ist gem. § 1671 II Nr. 2 BGB stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Mit Recht ist das Amtsgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch davon ausgegangen, dass beide Elternteile zur Erziehung von F. gleichermaßen geeignet seien. Auch der Senat hätte diese Auffassung im Ergebnis trotz der von der Sachverständigen u.a. durch den Rauschgiftgenuss der Eltern veranlassten Bedenken geteilt. Dass deswegen das gemeinsame Sorgerecht angezeigt sei, ist von der Antragstellerin indessen durch ihre eigene Verweigerungshaltung nicht nur zum Umgang widerlegt, nämlich dass sie eine Kommunikationsmöglichkeit mit dem Antragsgegner in Erziehungsfragen überhaupt nicht sehe. Damit aber erweist sich auch aus ihrer Sicht nunmehr die Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil für erforderlich. Dies ist der Antragsgegner als derjenige Elternteil, der den Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zu unterbinden trachtet.
Diese Möglichkeit war aufgrund der von der Sachverständigen herausgearbeiteten Persönlichkeitsstruktur der Mutter bereits gesehen und in den Raum gestellt worden ( vgl. Seite 33 des Gutachtens = Bl. 108 d.A. ). Daß die Antragstellerin trotz dieses deutlichen Hinweises und trotz anschließender Umgangsregelung des Familiengerichts gleichwohl jedwede Kontaktversuche des Vaters zu dem Kind beharrlich mit Erfolg ausgehebelt hat, ist dem Senat bereits Anlass für die vorläufige Anordnung vom 22. 11. 1999 gewesen. Bei dieser hat es im Ergebnis sein Bewenden, weil sich die Mutter aufgrund dieses ihres Verhaltens als nicht so gut erziehungsgeeignet wie der Vater erwiesen hat. Es ist anerkannt, dass die Verhinderung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil einen Grund darstellen kann, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen, der die Verpflichtung hat, auf die Pflege der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil aktiv hinzuwirken ( vgl. etwa OLG Köln FamRZ 1998, 1463 ).

Einen stichhaltigen Grund für diese Haltung führt die Mutter nicht an. Dass der Antragsgegner ihr gegenüber während der Ehe gewalttätig geworden sein mag, kann im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung auf sich beruhen. Dies rechtfertigt nicht, das Kind vom Vater fernzuhalten. Gegenüber der Sachverständigen hatte sie sich dementsprechend bereiterklärt, den Donnerstag als erforderlichen sog. „Papatrefftag“ gleichwohl mitzutragen. Sie hat sich an diese ihre Zusage aber nicht gehalten. Wenn der Antragsgegner alsdann mit Rücksicht auf monatelangen Ausschluss vom Umgangsrecht gegen den Widerstand der Antragstellerin – aus deren Sicht unter Gewaltanwendung – versuchte, dieses im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung wahrzunehmen, spricht dies weniger gegen seine Erziehungseignung als das vorausgegangene Verhalten der Antragstellerin, das ihn etwa am 26. 6. 1999 zu dem vergeblich gebliebenen Versuch veranlasste, das Kind unter streitig gebliebenen Umständen zum erstinstanzlich festgelegten Wochenendumgang abzuholen.

Soweit die Mutter sich ( erst ) im Anhörungstermin zu der im Zwischenvergleich festgelegten Nachgabe bereitgefunden hat, kann dies an der Beurteilung ihrer Erziehungseignung nichts ändern. Sie beruht nämlich zur Überzeugung des Senats nicht auf besserer Einsicht, für die nach dem Gutachten und dem erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Zeit gewesen wäre, sondern auf dem Druck des Beschwerdeverfahrens im Lichte der vorläufigen Senatsentscheidung.
Dass die Mutter meint, aufgrund ihrer neuerlichen Schwangerschaft und der Absicht, mit dem Vater dieses Kindes eine Lebensgemeinschaft zu begründen, besser als ihr Noch-Ehemann zur Erziehung von F. geeignet zu sein, kompensiert ebenfalls das Defizit in ihrer Erziehungshaltung nicht. Vielmehr ist zu befürchten, dass nach der Vorstellung der Antragstellerin für F. diese neue Familie Ersatz für ihren Vater darstellen soll. Zumal das Jugendamt des X-kreises in seiner Stellungnahme vom 16. 11. 1999 die räumlichen Verhältnisse beim Antragsgegner für zureichend bezeichnet hat, ist die vorläufige Anordnung des Senats in der Hauptsache selbst zu bestätigen.
Der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind gem. § 50 FGG bedurfte es nicht. Die hieran geknüpfte Erwartungshaltung der Mutter geht fehl: An der Belastung von F. durch die familiengerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Eltern würde sich hierdurch nicht das Geringste ändern. Im Gegenteil würde eine erneute Befassung mit dem Streit durch die erforderliche Unterrichtung des Verfahrenspflegers vonnöten.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers erscheint dem Senat auch nicht von Amts wegen zur Wahrnehmung der Interessen von F. gem. § 50 FGG erforderlich. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung ist dies in der Regel der Fall, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Vorliegend ist kein solcher Interessengegensatz zwischen den Eltern und dem Kind in der Form ersichtlich, wie sie dem Bundesverfassungsgericht in einem Entführungsfall mit gegenläufigen Rückführungsanträgen zur Entscheidung vorlag ( FamRZ 1999, 85, 88 ). Dass die Eltern vornehmlich etwa ihre eigenen Interessen durchzusetzen versuchten, ist weder aus dem Antrag der Mutter auf Bestellung des Verfahrenspflegers noch aus dem Verhalten des Vaters zu entnehmen.