Um den Eintritt unwiderruflicher Zustände zu verhindern und ein schnelles gerichtliches Handeln zu ermöglichen, gibt es in fast allen rechtlichen Verfahren den einstweiligen Rechtsschutz und die einstweiligen Anordnungen, insbesondere in familienrechtlichen Angelegenheiten:

  • Gewaltschutzsachen
  • Unterhaltsverfahren
  • Unterbringungsverfahren
  • Familienstreitsachen und Arrest
  • Kindschaftssachen
  • Vaterschaftsfeststellungsverfahren
  • Betreuungssachen
  • Freiheitsentziehungssachen

Erlass einer einstweiligen Anordnung

Einstweilige Anordnungen können sodann durch das Gericht gem. § 49 Abs. 2 FamFG erlassen werden, um einen bestehenden Zustand zu sichern oder vorläufig zu regeln, einem Beteiligten eine Handlung aufzuerlegen oder zu untersagen. Eine Antragstellung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann notwendig, wenn auch das Hauptverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies ist der Fall bei allen:

  • Familienstreitsachen
  • Unterhaltsverfahren
  • Gewaltschutzsachen
  • Versorgungsausgleichsachen

Verfahren und Anhörung

Eine einstweilige Anordnung kann auch bereits ohne mündliche Verhandlung ergehen (s. § 51 Abs. 2 FamFG). Eine Ausnahme bildet hierbei jedoch die einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen. Gemäß FamFG müssen alle Beteiligten grundsätzlich vor Erlass der einstweiligen Anordnung persönlich angehört werden, was auch die Anhörung eines Kindes (z. B. bei der Regelung des Umgangs) betrifft. Sollte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden haben, kann der durch die einstweilige Anordnung Beschwerte beantragen, dass eine neuerliche mündliche Verhandlung mit Entscheidung stattfinden soll (§ 54 Abs. 2 FamFG).

Beschluss und Beschwerde

Eine eV ergeht durch Beschluss und kann damit mit der Beschwerde innerhalb einer 2-wöchigen Frist angefochten werden. Wirksam wird der Beschluss mit Bekanntgabe an die Beteiligten. Insbesondere bei Anordnung einer sofortigen Vollziehung, beispielsweise in Verfahren auf Kindesherausgabe oder Gewaltschutzverfahren, wird die einstweilige Anordnung durch Erlass wirksam.

Kontakt

Sofern auch Sie eine unaufschiebbare dringende Angelegenheit zu bewältigen haben, kontaktieren Sie uns bitte umgehend, auch für den Fall, dass Sie selbst von einer einstweiligen Anordnung gegen sich betroffen sind, ist eine anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen.

Wenden Sie sich auch gerne in allen anderen Angelegenheiten der einstweiligen Verfügung an uns, wir helfen Ihnen weiter.

Der nächste Schritt

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