Binationale Ehepaare
Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die ihre Rechtslage vor der Heiratsvermittlung, während der Ehe, bei Trennung oder im internationalen Scheidungsverfahren näher bestimmen möchten.
Internationales Familienrecht
Rechtliche Hilfestellung für Familien, Ehepaare und Eltern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Deutschland sowie mindestens einem anderen Land.
Das internationale Familienrecht kommt immer dann ins Spiel, wenn verschiedensprachige Staatsangehörigkeiten, Wohnsitze oder gewöhnliche Aufenthalte zusammentreffen oder wenn eine Eheschließung im Ausland oder eine ausländische Gerichtsentscheidung anzuwenden ist. Dann wird es meist nicht genügen, ausschließlich deutsches Familienrecht zu betrachten, sondern es muss zunächst geklärt werden, welches Gericht international zuständig ist, welche nationale Rechtsordnung gilt und ob Entscheidungen oder Ansprüche über Ländergrenzen hinweg anerkannt und durchgesetzt werden können.
Als Anwältin für internationales Familienrecht berät Vera Zambrano in Berlin Mandanten zu grenzüberschreitenden Familienfragen. Die Kanzlei ist Ihre Anlaufstelle für internationales Familienrecht in Berlin, wenn Ihre Ehe, Ihr Kind, Ihr Elternteil, Ihr Verfahren oder Ihr Urteil mit einem weiteren Staat verbunden ist: zu internationaler Scheidung und Trennung, internationalem Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt im Ausland, Vaterschaft, Eheverträgen mit Auslandsbezug und zur Anerkennung ausländischer Scheidungen und anderer familienrechtlicher Entscheidungen in Deutschland.
Mandanten und Konstellationen
Die Beratung richtet sich an Privatpersonen und Familien, deren Ehe, Kinder, Unterhaltsansprüche, Vermögen oder familienrechtliche Fragestellungen sowohl Deutschland als auch einen anderen Staat betreffen.
Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die ihre Rechtslage vor der Heiratsvermittlung, während der Ehe, bei Trennung oder im internationalen Scheidungsverfahren näher bestimmen möchten.
Deutsche, die im Ausland leben, wieder nach Deutschland zurückkehren möchten oder mit einem in einem anderen Staat lebenden Ehegatten, Elternteil oder Kind ein familienrechtliches Verfahren führen möchten.
Eltern, deren Kind in Deutschland oder im Ausland lebt, insbesondere in den Fällen des gemeinsamen Sorgerechts, wenn ein Elternteil im Ausland lebt, aber auch zu Fragen des Umgangs, des gewöhnlichen Aufenthaltes, zu Reisen und dem geplanten Umzug ins Ausland.
Personen, die erfahren wollen, ob eine ausländische Scheidung auch in Deutschland anerkannt wird oder ob es erforderlich ist, einen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Scheidung zu stellen.
Eltern oder frühere Gatten, die Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt über Ländergrenzen hinweg berechnen, geltend machen, anpassen, abwehren oder vollstrecken lassen wollen.
Mütter, Väter und Kinder, die im internationalen Zusammenhang Fragen zur Vaterschaftsanerkennung, zur Vaterschaftsfeststellung, zur Vaterschaftsanfechtung oder zur Anerkennung einer im Ausland begründeten Elternschaft haben.
Rechtliche Einordnung
Bei internationalen Familiensachen kommt es oft zu einer Mischung aus deutschem und ausländischem Recht, aus EU-Recht und internationalem Übereinkommen. Wer hier übersichtlich arbeitet, kann Zuständigkeiten, Fristen, Unterlagen und Verfahrensschritte in der richtigen Weise aufeinander abstimmen.
Bei einer Ehe oder Familie mit Auslandsbezug können vermeintlich mehrere Staaten als Gerichtsstand in Betracht kommen. Für die sog. Scheidung mit Auslandsbezug, die Sorgerechtsentscheidung und den Unterhaltsantrag gelten aber nicht unbedingt dieselben Regelungen für die Zuständigkeit.
Rechtlicher Ansatz: Die maßgeblichen Anknüpfungspunkte werden für jedes einzelne Verfahren einzeln geprüft. Dazu gehören in erster Linie der gewöhnliche Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, der letzte gemeinsame Aufenthalt, der Aufenthaltsort des Kindes und möglicherweise bereits anhängig gewordene Verfahren.
Bei der internationalen Scheidung in Deutschland ist zu unterscheiden zwischen der Frage, welches Gericht zuständig ist, und welcher Rechtsordnung die Scheidung unterliegt. Wurde die Ehe im Ausland bereits geschieden, kommt noch eine weitere Frage hinzu. Dann muss geprüft werden, ob und in welchem Verfahren die Entscheidung in Deutschland anerkannt werden kann.
Rechtlicher Ansatz: In der Beratung werden wir auch die internationalen Zuständigkeiten bei der Scheidung, die vielleicht greifende Rom-III-VO, die Scheidungsfolgen und die Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland betrachten. Letzteres insbesondere dann, wenn es sich um eine ausländische Scheidung in Berlin handelt und wir Herkunftsstaat, Staatsangehörigkeiten, Entscheidungsdatum und Verfahrensart prüfen müssen.
Gemeinsames Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht werden spätestens dann kompliziert, wenn ein Elternteil entweder im Ausland lebt oder mit dem Kind in einen anderen Staat ziehen möchte, wobei der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei vielen internationalen Kindschaftssachen der entscheidende Anknüpfungspunkt ist.
Rechtlicher Ansatz: Vor Umzug, längerer Auslandsreise oder Verlagerung des Lebensmittelpunktes werden wir bestehende Sorge- und Umgangsregelungen, notwendige Zustimmungen und mögliche gerichtliche Verfahren überprüfen. Es wird häufig um gemeinsames Sorgerecht gehen, wenn ein Elternteil im Ausland lebt, um gemeinsames Sorgerecht bei Umzug ins Ausland, um Reisen ins Ausland bei gemeinsamem Sorgerecht und um alleiniges Sorgerecht mit einem Umzug ins Ausland, der möglicherweise Fragen zur Zuständigkeit und zum Umgang aufwirft.
Wird ein Kind ohne die erforderliche Einwilligung in einen anderen Staat verbracht oder nach einer Reise nicht zurückgebracht, so ist schnelles Handeln (Rückführungs- oder Eilverfahren) gefragt. Dabei ist zu beachten, dass ein Rückführungsverfahren nicht ohne weiteres über die endgültige Verteilung des Sorgerechts entscheidet.
Rechtlicher Ansatz: Je nach den beteiligten Staaten kommen das Haager Kindesentführungsübereinkommen, die Brüssel-IIb-Verordnung und nationale Verfahrensregelungen zum Tragen. Insbesondere geprüft werden müssen der bisherige gewöhnliche Aufenthalt, die Sorgerechtslage, der Zeitpunkt der Verbringung oder Rückhaltung, bereits eingeleitete Verfahren usw.
Internationaler Unterhalt wirft meist praktische und rechtliche Probleme auf. Zuständigkeit, Berechnung des Unterhalts im Ausland, Währung, Kaufkraft, Titulierung, Vollstreckung etc. sind Probleme, die sowohl den Kindesunterhalt wie auch den Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt betreffen, wenn eine berechtigte oder verpflichtete Person im Ausland lebt.
Rechtlicher Ansatz: Im Rahmen der Prüfung können die EU-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsprotokoll und weitere hierfür relevante Vorschriften berücksichtigt werden. Vorhandene Unterhaltstitel, Einkommen, gewöhnliche Aufenthalte sowie Möglichkeiten der Vollstreckung sind dabei jeweils im entsprechenden grenzüberschreitenden Zusammenhang zu betrachten.
Wer die Vaterschaft anerkennen, feststellen oder anfechten möchte, wird es bei einem internationalen Sachverhalt mit verschiedenen Rechtsordnungen und Formvorschriften zu tun bekommen. Leben die Beteiligten in verschiedenen Staaten oder haben sie verschiedene Staatsangehörigkeiten, muss geklärt werden, welches Recht und welche Form für den jeweiligen Fall hier maßgeblich sind.
Rechtlicher Ansatz: Die Beratung umfasst die Anerkennung der Vaterschaft bei einem Vater im Ausland, erforderliche Zustimmungen, konsularische Möglichkeiten, die Vaterschaftsfeststellung und unter welchen Voraussetzungen eine Vaterschaft angefochten werden lässt. Vorhandene ausländische Urkunden und Entscheidungen kommen in die Prüfung ein.
Struktur und Orientierung
Eine differenzierte Beratung bringt zunächst einmal Ordnung in das Problem, sie zeigt, welche Staaten berührt sind, welche Anknüpfungen rechtlich wichtig werden können und welchem Verfahren man sich anvertrauen darf. Eine einheitliche Lösung gibt es freilich nicht, denn zu verschieden sind die familiären Sachverhalte.
Sie bekommen eine klare Vorstellung davon, welches Gericht für welchen Antrag zuständig ist und welches Recht gegebenenfalls auf Scheidung, Unterhalt, elterliche Sorge usw. anzuwenden ist.
Scheidung und Unterhalt, Sorgerecht und Anerkennung ausländischer Entscheidungen unterliegen nicht den gleichen Regeln. Darum ist nicht jedes Verfahren für sich zu sehen, sondern ist als zusammenhängender, grenzüberschreitender Sachverhalt gemeinsam zu betrachten.
Heiratsurkunden und Geburtsurkunden aus dem Ausland, gerichtliche Entscheidungen und Zustellungsnachweise, Apostillen, Übersetzungen – all das kann für das Verfahren wichtig werden. Wir beraten frühzeitig, welche Unterlagen in welcher Form benötigt werden.
Im internationalen Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Kindesumzug werden die rechtliche Ausgangslage, der gewöhnliche Aufenthalt und bestehende Entscheidungen möglichst frühzeitig einbezogen.
Eine Entscheidung hilft in der Praxis nur, wenn sie im betroffenen Staat auch anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann. Auch diesen grenzüberschreitenden Schritt denken wir bereits bei der Planung des Vorgehens mit.
Wir arbeiten international, beraten in mehreren Sprachen, erläutern rechtliche Abläufe und erforderliche Unterlagen und nächste Schritte, auch wenn das Verfahren in Deutschland geführt und in einer anderen Sprache kommuniziert wird.
Internationale Ausrichtung
Wer für einen grenzüberschreitenden Fall einen Anwalt für Familienrecht in Berlin-Charlottenburg sucht, der braucht mehr als eine nationale Brille. Es müssen deutsches Familienrecht und internationale Verfahrensfragen zusammengebracht werden. Wir bei Vera Zambrano & Associates verbinden die Bearbeitung deutschen Familienrechts mit Erfahrung im internationalen Bereich. Wir begleiten unsere Mandanten bei außergerichtlichen Verhandlungen, bei gerichtlichen Verfahren und bei der Koordination von Fragen, an denen mehrere Staatsangehörige beteiligt sind.
Die Kanzlei bearbeitet familienrechtliche Fälle mit Auslandsbezug, bei denen auch internationales Privatrecht, europäische Verordnungen oder internationale Übereinkommen zur Anwendung kommen können.
Komplexe Zusammenhänge werden leicht verständlich dargestellt, offene Fragen werden unseren Mandanten übersichtlich aufgearbeitet, ebenso die benötigten Unterlagen und mögliche nächste Schritte.
Je nach Sachlage leisten wir unser Engagement in Form von Beratung, Verhandlung, Antragstellung, gerichtlicher Vertretung und Vorbereitung von Anerkennungs- oder Vollstreckungsschritten.
Wir arbeiten in deutscher, englischer, spanischer, italienischer, französischer, russischer und ukrainischer Sprache. Bei Bedarf ziehen wir beeidigte Übersetzer hinzu.
Sie finden die Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin-Charlottenburg. Wir beraten Menschen in Deutschland ebenso wie Mandanten, die im Ausland leben oder dort zu Familie und Wirtschaft Beziehungen haben.
Sind Unterlagen ausländischer Behörden, Gerichte oder Anwälte betroffen, so können wir unsere Unternehmungen so setzen, dass alles inhaltlich aufeinander passt.
Ihre Ansprechpartnerin
Vera Zambrano ist Gründerin und geschäftsführende Rechtsanwältin der international tätigen Kanzlei Vera Zambrano & Associates in Berlin-Charlottenburg.
Rechtsanwältin Vera Zambrano
Vera Zambrano ist seit 2017 in Berlin zur Anwaltschaft zugelassen. Sie befasst sich mit internationalem Privatrecht, internationalem Familienrecht und anderen grenzüberschreitenden Rechtsmaterien und berät und vertritt Mandanten in internationalen Scheidungen (Ehe, nichteheliche Lebensgemeinschaft), Sorge- und Umgangsrecht, Unterhalt, Vaterschaftsfragen, Anerkennung ausländischer Entscheidungen und anderen familienrechtlichen Problemen mit Auslandsbezug.
Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit war sie Lehrbeauftragte an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Bei ihrer Beratung sucht sie, Lösungsmöglichkeiten für komplizierte Probleme der internationalen Zuständigkeit und der Rechtswahl verständlich zu machen und dabei nicht nur die Rechtslage, sondern auch die familiäre, sprachliche und internationale Situation des jeweiligen Mandanten zu berücksichtigen.
Zugelassen als Rechtsanwältin in Berlin seit 2017 und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin.
Ich berate und vertrete Sie in grenzüberschreitenden Fällen des internationalen Privat- und Familienrechts.
Die Mandatskommunikation ist in 7 Sprachen möglich, auf Wunsch können auch beeidigte Übersetzer tätig werden.
Mitgliedschaften und Kontakte bestehen insbesondere im Umfeld der International Bar Association sowie vor allem im Bereich der deutsch-amerikanischen Rechts- und Wirtschaftsnetzwerke.
Ein internationaler Bezug ist meist gegeben, wenn die Familienmitglieder verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, in verschiedenen Ländern wohnen, die Ehe im Ausland geschlossen wurde, Vermögen im Ausland ist, eine ausländische Entscheidung vorliegt oder wenn etwa auch ein geplanter Umzug mit einem Kind ins Ausland vorliegt.
Die internationale Zuständigkeit für die Scheidung richtet sich nicht nur danach, wo die Ehe geschlossen wurde, sondern etwa auch danach, wo die Ehegatten gewöhnlich wohnen, wo sie zuletzt gemeinsam gewohnt haben, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen, wann sie den Antrag stellen und ob nicht möglicherweise in einem anderen Staat bereits ein Verfahren anhängig ist.
Das zuständige Gericht zu bestimmen und das auf die Scheidung anwendbare Recht zu bestimmen, sind zwei verschiedene Dinge. In Deutschland ist bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts jedenfalls die Rom-III-Verordnung von Bedeutung. Je nach Fallgestaltung kann daneben auch eine wirksame Rechtswahl der Ehegatten eine Rolle spielen. Für einzelne Scheidungsfolgen können dann wieder andere Vorschriften gelten.
Ob sich eine ausländische Scheidung in Deutschland anerkennen lässt, hängt von dem Herkunftsstaat, dem Zeitpunkt der Entscheidung, den Staatsangehörigkeiten und der Art des Scheidungsverfahrens ab. So ist in manchen Fällen kein gesondertes Verfahren zur Anerkennung notwendig, während in anderen Fällen ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Scheidung zu stellen ist. Für die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland sind die vollständige Entscheidung nebst ergänzenden Nachweisen von Bedeutung.
Ob eine in Deutschland ausgesprochene Scheidung auch im Ausland anerkannt wird, hängt vom jeweiligen ausländischen Recht und gegebenenfalls den einschlägigen europäischen und internationalen Regelungen ab. Die ausländischen Länder verlangen meist eine vollständig ausgefertigte Entscheidung, eventuell auch weitere Bescheinigungen des deutschen Gerichts, Apostillen oder Legalisationen und Übersetzungen. Nähere Auskunft über die Anforderungen der einzelnen Länder geben das Landesjustizamt oder die ausländische Vertretung in Deutschland.
Zur Anerkennung ausländischer Scheidungen sind in der Regel eine vollständige Ausfertigung des Scheidungsurteils, ein Nachweis über die Rechtskraft des Urteils, die Heiratsurkunden und Angaben über Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erforderlich. Je nach Land werden auch Apostillen oder Legalisationen und eventuell beglaubigte Übersetzungen verlangt. Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, hängt vom Herkunftsland und von der Art der Entscheidung ab.
Gemeinsames Sorgerecht ist auch dann möglich, wenn ein Elternteil im Ausland lebt. Bei konkreten Entscheidungen ist zu differenzieren, ob es sich um eine alltägliche Entscheidung oder um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung handelt. Für den gewöhnlichen Aufenthalt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Reisen und Umgang sind die getroffenen Vereinbarungen und gerichtlichen Entscheidungen von Bedeutung.
Ein Auslandsumzug auf Dauer kann eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein. Ob beim gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig ist oder ob eine familiengerichtliche Entscheidung erforderlich ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ohne ausreichende rechtliche Grundlage kann zu internationalen Rückführungsfragen führen.
Bei einer widerrechtlichen Entziehung oder Zurückhaltung eines Kindes kommen in Betracht die Vorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens und innerhalb der EU zusätzlich die der Brüssel-IIb-Verordnung. Im Vordergrund steht häufig die Rückführung in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Von der endgültigen Regelung des Sorgerechts ist grundsätzlich zu trennen.
Die Unterhaltspflicht entfällt nicht allein wegen des im Ausland lebenden Vaters. Ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet ist, hängt vom anwendbaren Recht, der Einkommenssituation, dem Bedarf und den bestehenden Entscheidungen ab. Zahlt der Unterhaltspflichtige im Ausland nicht, ist zudem zu prüfen, wie der Anspruch tituliert, anerkannt und vollstreckt werden kann. Innerhalb der EU und zu den Vertragsstaaten gelten insoweit zum Teil besondere Vorschriften. Je nach Fallgestaltung sind auch zentrale Behörden einzuschalten.
Eine Vaterschaft kann, wenn auch unter gewissen Voraussetzungen, auch anerkannt werden, wenn der Vater im Ausland wohnt, eventuell sogar schon vor der Geburt. Je nach Fall kommen dann je nach Wohnort und Staatsangehörigkeit deutsche Behörden oder Konsulate, auch ausländische Stellen, in Betracht. Hierbei sind die zuständigen Stellen und die Formvorschriften zu beachten.
Für die Vaterschaftsanfechtung gelten gesetzliche Fristen. Wann sie zu laufen beginnen, hängt davon ab, wann der Betroffene von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hat. Im internationalen Falle sind auch hier Zuständigkeit und anwendbares Recht zu bestimmen. Wegen der Fristfolgen ist es wichtig, den genauen zeitlichen Ablauf möglichst frühzeitig rechtlich einzuordnen.
Ein internationaler Ehevertrag kann sinnvoll sein, wenn die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, einen längeren Aufenthalt im Ausland planen oder Vermögen in mehreren Staaten haben. Eine ausdrückliche Rechtswahl kann für die einzelnen Fragen des Ehevertrags von Bedeutung sein. Zu den möglichen Regelungen gehören Rechtswahl, Güterstand, Unterhalt und Vermögenszuordnung. Ob die getroffene Vereinbarung wirksam ist und auch in den anderen Staaten anerkannt wird, muß für die beteiligten Rechtsordnungen geprüft werden.
Ja. Die Kanzlei berät ihre Mandanten unter anderem in deutscher, englischer und spanischer Sprache. Weitere im Team vertretene Sprachen sind italienisch, französisch, russisch und ukrainisch. Für andere Sprachen können auf Wunsch beeidigte Übersetzer hinzugezogen werden.
Der nächste Schritt
Bei einem grenzüberschreitenden Familienfall sind vollständige Informationen besonders wichtig. Sagen Sie uns bitte, welche Staaten betroffen sind, wo sich die Parteien und wo sich die Kinder aufhalten, welche Staatsangehörigkeiten bestehen, ob bereits Gerichts- oder Behördenverfahren laufen. Nur so kann die Beratung auf internationale Scheidung, internationales Sorgerecht und Unterhalt, Vaterschaft, Ehevertrag, Anerkennung einer ausländischen Entscheidung etc. sinnvoll abgestimmt werden.