Europäisches und internationales Familienrecht

Aufgrund der Globalisierung und eines zusammenwachsenden Europas und der ganzen Welt gewinnt vor allem auch das internationale Familienrecht immer mehr an Bedeutung. Hieraus ergeben sich sodann auch entsprechend komplexe und weitreichende Fragen der Partner unterschiedlicher Nationalität und Abstammung, insbesondere welche Rechtsordnung überhaupt Anwendung findet und welche Gerichte im Streitfall zuständig sind, wenn nicht beide Ehegatten die gleiche Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz haben oder die Ehe im Ausland geschlossen wurde.

 

Hier kommen sowohl die deutschen Vorschriften, oftmals aber auch EU-Verordnungen und völkerrechtliche Verträge zur Anwendung.

Insbesondere sind wir für Sie ansprechbar in folgenden Gebieten des internationalen Familienrechts:

  • Prüfung nach den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts der betreffenden Staaten zur Ermittlung der Zuständigkeiten und des anwendbaren Rechts.
  • Durchsetzung von familienrechtlichen Ansprüchen wie Unterhalt, Zugewinn etc auch grenzüberschreitend
  • Beratung und Vertretung bei internationalen Sachverhalten rund um das Sorgerecht und den Aufenthalt von Kindern
  • Beratung und Vertretung bei Fragestellungen der Abstammung und Vaterschaft
  • Klärung der Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen im Inland oder umgekehrt
  • Eheverträge für Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit und wechselnden Aufenthaltsorten mit Regelung einer günstigen Rechtswahl.
Elterliche Sorge

Im Bereich der elterlichen Sorge findet seit dem 1. Januar 2011 das Haager Kinderschutzübereinkommen (sog. KSÜ) Anwendung. Das deutsche internationale Privatrecht wird durch das Haager Kinderschutzübereinkommen in seinem Anwendungsbereich verdrängt. Für die Zuweisung und das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ist auch maßgeblich für die Zuweisung der elterlichen Verantwortung durch Vereinbarung oder einseitiges Rechtsgeschäft. Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt die elterliche Verantwortung nach dem Recht seines ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthaltsorts nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen fort.

 

Das bedeutet für unverheiratete Eltern, deren gemeinschaftliches Kind in einem Land gelebt hat, in welchem die Eltern kraft Gesetzes ohne weiteres die gemeinsame elterliche Sorge zusteht, die gemeinsame elterliche Sorge auch behalten, wenn das Kind nunmehr in Deutschland lebt und dies selbst dann, wenn keine Sorgeerklärungen vorliegen.

Unterhalt

Für den Unterhalt in grenzüberschreitenden Fällen findet in Deutschland seit 2011 die EU-Unterhaltsverordnung und das Haager Protokoll von 2007 Anwendung. Das Haager Protokoll bestimmt welches nationale Recht für die Regelung des Unterhalts zugrunde zu legen ist. Die EU-Unterhaltsverordnung enthält Bestimmungen darüber, welches Gericht international zuständig ist. Auch hier erlaubt die Gesetzeslage nunmehr Vereinbarungen zwischen den Beteiligten. So können die Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen einverständlich wählen, welches nationale Recht Anwendung finden soll und welches Gericht die Entscheidung treffen soll.

Scheidung und Trennung

Für die Scheidung und Trennung findet für die europäischen Mitgliedstaaten die Rom III Verordnung Anwendung. Sie gibt vor, welches nationale Recht auf eine Scheidung für ein Ehepaar im internationalen Kontext anzuwenden ist. Bisher war für diese Frage nach dem deutschen internationalen Privatrecht primär die Staatsangehörigkeit der Eheleute maßgeblich. Nunmehr ist der gewöhnliche Aufenthalt das entscheidende Kriterium für das anwendbare Recht.

 

Darüber hinaus eröffnet diese neue Gesetzeslage den Ehegatten weitere Spielräume. Sie können nämlich das für die Scheidung anwendbare Recht auch noch während des Scheidungsverfahrens wählen. Diese neuen Spielräume können zweckmäßig im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung genutzt werden. Zu beachten sind auch Abkommen zwischen einzelnen Staaten.

Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung und Vaterschaftsfeststellung

Dies richtet sich nach dem Recht, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 21 EGBGB). Für ein Kind das in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann z.B. eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erfolgen. Dies gilt z.B. auch dann, wenn der Vater im Ausland lebt. Der Vater kann seine Vaterschaft nach den Vorschriften des internationalen Familienrechts sodann vor einem Konsularbeamten der deutschen Botschaft erklären. Die erforderliche Zustimmung der Mutter (und ggf. des Kindes) kann dann in Deutschland in entsprechender Form erfolgen. Zustimmungserklärung und Anerkennungserklärung müssen also nicht vor der gleichen Stelle erfolgen.

 

Im Übrigen kann eine Vaterschaftsanerkennung oder z.B. eine Vaterschaftsanfechtung auch nach dem Recht des Staates erfolgen, dem der jeweilige Elternteil angehört, ist der Vater z.B. französischer Staatsangehöriger kann die Vaterschaftsanerkennung auch nach französischem Recht erfolgen.

 

Ist die Mutter des Kindes verheiratet, kann für die Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung oder Vaterschaftsfeststellung auch das Recht zur Anwendung kommen, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Sonst kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – hilfsweise auch das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

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