Musikrecht und Urheberrecht

Anwalt für Musikrecht und Urheberrecht in Berlin

Wir beraten Musiker, Kreative und Unternehmen bei allen Fragen zu Musikrechten, Verträgen, Lizenzen, Verwertung und internationalen Projekten.

Musikrecht ist in der Regel kein eigenes Rechtsgebiet. Es setzt sich vielmehr aus vielen anderen Rechtsgebieten zusammen: Urheberrecht, Vertragsrecht, Medienrecht, Markenrecht und dem Rechtsschutz der ausübenden Künstler. Wer selbst Musik schreibt, produziert, verbreitet, aufführt oder kommerziell verwertet, hat es deshalb mit vielen unterschiedlichen Beteiligten, Rechten und Nutzungen zu tun. Eine rechtliche Prüfung hilft, die eigene Position zu klären, Verträge realistisch zu bewerten und Veröffentlichungen oder Kooperationen sauber vorzubereiten.

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei für Musikrecht in Berlin beraten Musiker, Produzenten und Labels, Musikverlage, Managements, Veranstalter sowie alle Kreativen und Akteure der Musikbranche. Wir sehen dabei nicht nur einzelne Klauseln in einem Vertrag, sondern das ganze Projekt: Wer ist beteiligt, welche Rechte bestehen schon, wie wird und soll die Musik verwendet werden, welche Verträge und Lizenzen könnten noch nötig werden? Auch internationale Musikverträge und grenzüberschreitende Sachverhalte fallen in die rechtliche Prüfung.

Für Kreative und Unternehmen

Beratung für Akteure der Musikbranche

Musikrechtliche Problemstellungen tauchen nicht nur bei größeren Releases und Verträgen auf. Auch der Songwriter, die Zusammenarbeit mit dem ersten Produktionsvertrag, ein Sample, ein veröffentlichtes Musikvideo – überall können Rechte und Pflichten betroffen sein.

  • Musiker, Bands, Songwriter und Komponisten

    Wir beraten Urheber und ausübende Künstler in Fragen zu Musikrechten, Beteiligungsquoten, Bandvereinbarungen, zu Veröffentlichungen und Lizenzierungen. Dies schließt auch die vertragliche Zusammenarbeit mit Produzenten, Labels, Musikverlagen, Managements oder Vertrieben ein.

  • Produzenten, Studiomusiker und Tonstudios

    Wer an einer Aufnahme mitarbeitet, sollte möglichst frühzeitig klären, welche Leistungen da erbracht werden, nach welcher Vergütung und wem welche Rechte, z. B. Credits, Masterrechte, Nutzungsrechte, Beteiligung an der späteren Auswertung der Produktion zustehen.

  • Labels, Musikverlage und Vertriebe

    Wir unterstützen Labels, Verlage und Vertriebsunternehmen bei der Gestaltung von Künstlerverträgen, Verlagsverträgen, Vertriebsmodellen, Lizenzketten und Rechteübertragungen – sowohl bei der nationalen als auch bei der internationalen Verwertung von Musik.

  • Managements, Booking-Agenturen und Veranstalter

    Zur Beratung gehört neben den oben genannten Verträgen auch die Gestaltung von Managementverträgen, Booking-Vereinbarungen, Konzertverträgen, Auftrittsbedingungen und Vergütungsfragen sowie die genaue Verteilung der Obliegenheiten zwischen Künstlern, Agenturen, Veranstaltern und weiteren Vertragspartnern.

  • Content Creator, Agenturen und Medienunternehmen

    Creator, Influencer, Filmproduktionen, Werbeagenturen, Spieleentwickler und zahlreiche andere Medienunternehmen haben Musik in sehr unterschiedlichen Formaten im Einsatz. Die richtige Musiklizenz ist daher je nach Verwendungszweck (Video, Kampagne, Podcast, App, Game, Livestream, Social-Media-Post etc.) zu wählen.

  • Internationale Künstler und Rechteinhaber

    Wir stehen beratend zur Seite, auch Künstlern, Firmen und Rechteinhabern aus dem Ausland, wenn eine Veröffentlichung, Kooperation oder ein Vertrag Bezug zu Deutschland hat. Hierzu können auch Vertragssprache, Verwertungsgebiet, in Frage kommende Rechtsordnungen und die internationale Struktur des Projektes gehören.

Rechtliche Klarheit

Rechtliche Herausforderungen im Musikgeschäft

Viele Konflikte entstehen nicht aus böser Absicht, sondern weil von vornherein wichtige Punkte nicht eindeutig geregelt wurden. Beteiligungsquoten fehlen, Verträge sind an entscheidenden Stellen unklar, Musik wird ohne sorgsame Prüfung aller erforderlichen Nutzungsrechte genutzt.

  1. Unklare Urheberschaft und Beteiligungsquoten

    Wenn mehrere an Text, Komposition, Arrangement oder Produktion beteiligte Personen sich gleich über die Frage der Urheberschaft und Beteiligung klar sind, ist das selten. Wegen fehlender Absprachen drohen Veröffentlichungen ins Stocken zu geraten, auch spätere Abrechnungen werden unnötig kompliziert.

    Rechtliche Einordnung: Die Absprachen zwischen den Beteiligten, vorhandene Projektunterlagen, Nachweise und Verträge werden miteinander verglichen werden. So lässt sich besser beurteilen, wie die Rechte und Beteiligungsquoten nachvollziehbar geregelt werden können.

  2. Einseitige oder lückenhafte Musikverträge

    Künstler-, Produzenten-, Management-, Verlags- oder Vertriebsverträgen etc. enthalten häufig weitreichende Regelungen zu Exklusivität, Laufzeit, Optionen, Vergütung, Rechteübertragung und Erlösbeteiligung, die die weitere Karriere oder Zusammenarbeit entscheidend beeinflussen können.

    Rechtliche Einordnung: Vertrag wird nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem betreffenden Projekt geprüft. Dabei stehen insbesondere Umfang der Rechte, Pflichten, Vergütung, Kontrollmöglichkeiten, Laufzeit und Beendigung im Vordergrund.

  3. Nicht geklärte Lizenzen für Streaming, Social Media und Video

    Jeder, der Musik in Video, Werbespot, Film, Game oder Social Media nutzt, kann dabei mehrere Rechte angreifen. Dies können die Komposition, der Text, die Aufnahme, die Darbietung sein. Auch wenn eine Audiodatei zur Verfügung steht, ist damit nicht jede Nutzung erlaubt.

    Rechtliche Einordnung: Wo, wie, in welchen Medien, auf welchen Plattformen, für welche Gebiete und durch welche Rechteinhaber die Musik genutzt wird, entscheidet darüber, welche Lizenz für die Musik benötigt wird.

  4. Unbefugte Nutzung, Plagiatsvorwurf oder Abmahnung

    Eine Verletzung von Urheberrechten an Musik kann vielerlei Gestalt annehmen: nicht lizenzierte Veröffentlichung, Bearbeitung, Vervielfältigung, nicht erlaubte öffentliche Zugänglichmachung, Vorwürfe von übernommener Melodie, Sample, Nutzung nicht vereinbart. All dies ist jeweils anhand des tatsächlichen Materials zu prüfen.

    Rechtliche Einordnung: Zuerst werden Nutzung, Rechteinhaber, Beweiswürdigung und eventuelle Genehmigungen und Verbreitungsart untersucht. Erst danach wird man sinnvollerweise an eine Reaktion oder Fortsetzung denken können.

  5. Konflikte mit GEMA, GVL und Abrechnungen

    Fragen nach Werkregistrierungen, Beteiligungsangaben, Ausschüttungen und Nutzungsmeldungen werden oft unübersichtlich. Urheberrecht, Leistungsschutzrecht können an verschiedene Personen und Organisationen gebunden sein.

    Rechtliche Einordnung: Meldungen, Abrechnungen, Verträge, Nutzungsdaten werden im Rahmen des konkreten Projektes untersucht, wobei auch zu beachten ist, welche Rolle GEMA, GVL oder andere jeweils hier spielen.

  6. Grenzüberschreitende Verwertung und internationale Verträge

    Internationale Kooperation bringt immer noch neue Ebenen mit sich. Vertragssprachen, Rechtsordnungen, Währungen, Verwertungsgebiete und Gerichtsstandregelungen können das Zusammenarbeiten komplizieren. Ein Vertrag für einen Markt ist noch lange kein „Weltvertrag“.

    Rechtliche Einordnung: Die internationale Struktur des Projekts ist genau zu erfassen. Wer sind die Vertragsparteien, welches Recht ist anwendbar, wo sind die Gerichte, wo liegen die Verwertungsgebiete, wie laufen die Zahlungen, gibt es grenzüberschreitende Lizenzketten?

Rechtlicher Mehrwert

Vorteile anwaltlicher Beratung im Musikrecht

Eine gute Beratung im Musikrecht vereint juristische Präzision mit dem Blick für die Musik- und Kreativwirtschaft. Ziel ist, eine verständliche Grundlage für Verträge, Lizenzen, Veröffentlichungen und die Zusammenarbeit mit anderen zu schaffen.

  1. Transparente Rechtekette

    Im Arbeitsprozess wird zunächst ermittelt, wer an der Schaffung eines Werkes, einer Aufnahme oder einer Darbietung beteiligt ist. Es läßt sich nun ebenfalls feststellen, welche Rechte bereits wo übertragen sind und wo noch keinerlei Zustimmung oder Vereinbarung erfolgt ist.

  2. Klarer formulierte Musikverträge

    Verträge können verständlicher verfasst und besser an die tatsächliche Zusammenarbeit angelehnt werden, insbesondere hinsichtlich der Nutzungsrechte, Vergütung, Exklusivität, Laufzeiten, Optionen, Credits, Abrechnungen und Beendigungsmöglichkeiten.

  3. Gezielte Lizenzierung

    Nicht jede Lizenz ermöglicht jede Nutzungsform. Um den benötigten Rechteumfang nach Medium, Gebiet, Laufzeit und Verwendungszweck zu bestimmen, ist eine rechtliche Einordnung hilfreich. Zum Beispiel für Streaming, Werbung, Film, Games, Podcasts oder Social Media.

  4. Strukturierte Vorbereitung auf GEMA und GVL

    GEMA und GVL nehmen unterschiedliche Rechte wahr. Deshalb werden Werkrechte, Rechte an Darbietungen sowie Rechte an Tonaufnahmen getrennt betrachtet, wenn Registrierungs-, Ausschüttungs- oder Lizenzfragen geprüft werden.

  5. Geordneter Umgang mit Rechtsverletzungen

    Im Fall einer beanstandeten oder rechtswidrigen Nutzung sollte vor allem die Rechteinhaberschaft geklärt werden, sowie Beweismittel, Reichweite und vorhandene Lizenzen. Dies schafft eine sachliche Grundlage für die eventuell folgenden Maßnahmen und die weitere Kommunikation.

  6. Einordnung internationaler Sachverhalte

    Bei internationalen Projekten sind neben den Kautelen im Vertragsgebiet auch die Rechtswahl, die Sprache und die Zahlungswege sowie manche Arten der Verwertung zu beachten. Eine frühzeitige Sichtung bringt mehr Übersicht in die Vielzahl grenzüberschreitender Veröffentlichungen und Kooperationen.

Recht und Musik verbunden

Musikrecht mit juristischem und musikalischem Verständnis

Musikrechtliche Beratung kann nicht auf die Prüfung einzelner Klauseln hinauslaufen. Sie muss vielmehr die Frage beantworten, wie Musik entsteht, produziert, aufgeführt, veröffentlicht und vermarktet wird. Deshalb wird die Beratung an Ihrem tatsächlichen Projekt, an Menschen, Verträgen und Rechten, die daran beteiligt sind, orientiert.

  1. Persönlicher Bezug zur Musik

    Die eigene musikalische Laufbahn von Rechtsanwältin Vera Zambrano hilft, kreative Abläufe, die Kooperation in Bands oder Ensembles und die praktischen Interessen von Künstlern besser zu verstehen.

  2. Interdisziplinärer Blick auf Musikrechte

    Musikrecht ist kein eigenes Rechtsgebiet. Je nach Fall müssen sich Urheberrecht, Leistungsschutzrechte, Vertragsrecht, Medienrecht, Markenrecht und auch Fragen des Persönlichkeitsrechts durchdringen.

  3. Verträge mit Blick auf die tatsächliche Verwertung

    Ein Musikvertrag sollte zu der gewünschten Nutzung passen. Digitale Distribution, Live-Auftritte, Social Media, Werbung, Film, Games oder internationale Auswertung verlangen jeweils andere Regelungen.

  4. Beratung zu GEMA, GVL und Lizenzketten

    Werkrechte, Rechte der ausübenden Künstler und Rechte an Tonträgern sind voneinander zu trennen, um Zuständigkeiten, Verträge, Registrierungen und Abrechnungen besser einordnen zu können.

  5. Mehrsprachige und internationale Ausrichtung

    Wir arbeiten mit internationalen Sachverhalten und in mehreren Sprachen, was vor allem dann von Vorteil ist, wenn ausländische Rechteinhaber beteiligt sind, Verträge mit mehreren Ländern verbunden sind oder Musik international veröffentlicht wird.

  6. Direkte und strukturierte Kommunikation

    Wir erklären auch komplizierte rechtliche Sachverhalte in verständlicher Sprache und geben Ihnen einen Überblick darüber, welche Unterlagen vorliegen, welche Fragen noch offen sind und welche Schritte wir im weiteren Verlauf prüfen können.

Ihre Ansprechpartnerin

Rechtsanwältin Vera Zambrano

Vera Zambrano berät Künstler, Kreative und Unternehmen in deutschen und internationalen Fragen des Musik- und Urheberrechts. Im Mittelpunkt stehen eine eingehende rechtliche Prüfung, verständliche Kommunikation und der wirtschaftliche und kreative Zusammenhang des jeweiligen Projekts.

Leitende Rechtsanwältin Vera Zambrano

Rechtsanwältin Vera Zambrano

Rechtsanwältin für internationales Musik- und Urheberrecht

Rechtliche Beratung mit eigener musikalischer Erfahrung

Vera Zambrano hat als Kind mit Klavier und Gesang begonnen, hat auch Band- und Konzert- und Chorerfahrungen mitgebracht und hat dadurch ein gutes Verständnis für die alltägliche Arbeit von Musikern und anderem Kreativen. Diese Färbung von persönlichem Bezug zur Musik durch persönliche Erfahrung fließt in ihre Beratung im Musikrecht mit ein.

In der von ihr gegründeten Berliner Kanzlei berät sie nicht nur zu Urheberrechten, Musikverträgen, Lizenzierungen, Leistungsschutzrechten und Streitigkeiten in der Musik- und Kreativwirtschaft, sondern auch zu grenzüberschreitenden Mandaten und mehrsprachigen Sachverhalten.

  • Musikalischer Hintergrund

    Die eigene Erfahrung mit Instrumentalmusik, im Gesang, mit Bandarbeit und Live-Auftritten erleichtert das Verständnis kreativer Abläufe, der unterschiedlichen Interessen innerhalb musikalischer Projekte.

  • Internationales Musikrecht

    Hierzu gehören auch grenzüberschreitende Vertragsbeziehungen, ausländische Rechteinhaber, internationale Veröffentlichungen und alles, was mehrere Rechtsordnungen betrifft.

  • Mehrsprachige Beratung

    Internationale Mandate können gemeinsam mit einem mehrsprachigen Kanzleiteam bearbeitet werden. So lassen sich Kommunikation und Dokumentenprüfung besser auf die am Geschäft Beteiligten und deren Unternehmen abstimmen.

  • Kanzleisitz Berlin-Charlottenburg

    Die Kanzlei liegt in Berlin-Charlottenburg. Sie berät Mandanten aus Deutschland und im Ausland zu ausgewählten internationalen Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist alles im Musikrecht geregelt?

Das Musikrecht ist ein Querschnittsgebiet, das neben dem Urheberrecht an Kompositionen und Texten auch die Leistungsschutzrechte von Interpreten und Tonträgerherstellern, Musikverträge einschließlich des Lizenzrechts, das Medienrecht, das Markenrecht und die Rechtsfragen zu Veranstaltungen, Verbreitung und digitaler Verwertung umfasst.

Wann ist ein Musikstück urheberrechtsgeschützt?

Eine Komposition kann als Werk der Musik urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung ist. Eine formelle Registrierung ist für das Entstehen des deutschen Urheberrechtsschutzes grundsätzlich nicht erforderlich. Kommt es später zu einem Streit, wird jedoch entscheidend sein, wie man die Entstehung, die Urheberschaft und die Werkfassung nachweisen kann.

Welche Musikrechte gibt es neben dem Urheberrecht?

Neben den Rechten der Komponisten und Texter können auch Leistungsschutzrechte bestehen. Diese betreffen beispielsweise ausübende Künstler, deren Darbietungen, Tonträgerhersteller und einige Veranstalter oder Sendeunternehmen. Deshalb sind Werk, Aufnahme und Darbietung rechtlich getrennt zu betrachten.

Welche Musikverträge sollte ein Anwalt sich ansehen?

Dazu gehören unter anderem Künstlerverträge, Bandverträge, Produzentenverträge, Label- und Plattenverträge, Verlagsverträge, Managementverträge, Booking- und Konzertverträge, Vertriebsverträge, Lizenzverträge und Vereinbarungen über Samples, Remixe oder Synchronisationsrechte.

Was ist der Unterschied zwischen GEMA und GVL?

Die GEMA kümmert sich insbesondere um die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Verlegern. Die GVL kümmert sich um verwandte Schutzrechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern. Bei einer einzigen Musikproduktion können also sowohl GEMA-Rechte als auch von der GVL wahrgenommene Rechte betroffen sein.

Wann benötige ich Musiklizenzen für Video, Werbung oder Games?

Wenn Musik mit Bildern verbunden wird oder in Werbung, Film, Games und anderen Medien eingesetzt wird, können Rechte an Komposition, Text, Originalaufnahme und Darbietung betroffen sein. Je nach Projekt müssen also Synchronisationsrechte, Masterrechte und so weiter geklärt werden.

Was ist mit Musik auf Instagram, YouTube und TikTok?

Ob und welche Musik verwendet werden darf, hängt nicht nur davon ab, welche Musik es ist, sondern auch, woher sie kommt, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Inhalt handelt und welche Bedingungen die Plattformen stellen. Auch wenn eine Aufnahme aus der Bibliothek einer Plattform stammt, heißt das nicht, dass sie jetzt für jede Werbeanzeige, jeden sonstigen gewerblichen Gebrauch oder für plattformübergreifende Veröffentlichungen verwendet werden kann.

Wie sichergestellt oder erworben wird?

Die Urheberschaft und die Leistungsschutzrechte sind durch Projektdateien, durch Aufnahmen, Splitsheets und durch schriftliche Vereinbarungen nachweisbar. Wer Musikrechte erwerben oder Nutzungsrechte an Musik bekommen möchte, sollte genau festlegen, in welchen Medien, in welchen Ländern, für welche Zeit und wofür (und wofür nicht) die Rechte eingeräumt werden. Häufig geht es auch rechtlich nicht um einen vollständigen Kauf des Urheberrechts, sondern um klar umrissene Nutzungsrechte.

Wie lange gelten Musikrechte?

Das Urheberrecht erlischt in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, wobei spezielle Regelungen für mehrere Urheber und Musik- und Textverknüpfungen bestehen. Es gibt für Leistungsschutzrechte eigene Schutzfristen, die ebenfalls gesondert geprüft werden müssen.

Was gilt es beim Sampling und bei KI-generierter Musik zu beachten?

Beim Sampling sind in der Regel die Rechte an der konkreten Tonaufnahme, an der Komposition, an dem (ggf. mitgesampelten) Text und an der Darbietung betroffen. Bei KI-generierter Musik können je nach Art der Nutzung u. a. menschliche kreative Beiträge, verwendete Ausgangsmaterialien, die Bedingungen auf den Plattformen, auf denen die Musik veröffentlicht werden soll, sowie mögliche Übernahmen schlicht geschützter Bestandteile eine Rolle spielen. Eine pauschale Beurteilung ist ohne Kenntnis des konkreten Entstehungsprozesses und der beabsichtigten Nutzung kaum möglich.

Was kann ich bei einer Urheberrechtsverletzung an Musik tun?

Zunächst gilt es zu klären, wer die Rechte hat, welche Nutzung vorgenommen wurde, ob eine Lizenz vorliegt und welche Nachweise existieren. Je nach Ergebnis kommen eine Kontaktaufnahme, Unterlassungsfragen, Auskunft, Vergütung oder weitere rechtliche Schritte in Betracht. Wurde bereits eine Abmahnung zugestellt, sind zudem Fristen und verlangte Erklärungen zu beachten.

Berät die Kanzlei auch bei internationalen Musikrechtsfällen?

Ja, die Kanzlei befasst sich auch mit Musik- und Urheberrechtsangelegenheiten mit Auslandsbeziehungen. Dazu gehören etwa Verträge mit ausländischen Vertragspartnern, internationale Veröffentlichungen, grenzüberschreitende Lizenzierungen sowie Rechtsverletzungen mit Bezug zu mehreren Ländern. Welche Rechtsordnung und Zuständigkeit hier einschlägig sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Sachverhalt.

Der nächste Schritt

Ihr Anliegen im Musikrecht verdient eine klare Prüfung

Sie möchten einen Vertrag für Musiker prüfen lassen, Musikrechte sichern, eine Lizenz klären oder einen internationalen Fall rechtlich einordnen? Auch bei Fragen zu GEMA, GVL, Musik in Social Media, unerlaubter Nutzung oder einer bestehenden Abmahnung können Sie der Kanzlei die wichtigsten Informationen und vorhandenen Unterlagen übermitteln.

Die Sicherheitsprüfung wird geladen, sobald Sie mit diesem Formular interagieren.