Rechtsanwältin Mueller wurde bereits im Kindesalter mit 4 Jahren an die Musik herangeführt, die von diesem Zeitpunkt an immer eine große Rolle für ihr weiteres Leben spielen sollte. So waren bereits früh öffentliche Auftritte im Klavierspiel und Gesang sowie renommierte Wettbewerbe Teil ihres Alltags. Die Schulausbildung war auf die musikalische klassische Ausrichtung angelegt, die Rechtsanwältin Mueller mit der Abiturprüfung u.a. im Fach Musik abschloss. Sie war unter anderem auch als Bandmitglied und Konzert-und Chorbegleitung am Piano tätig.
Diese Leidenschaft hat Frau Rechtsanwältin Mueller stets begleitet und später dazu geführt, sich als zugelassene und selbständige Rechtsanwältin den Musikern und Künstlern zu widmen, die sie im Bereich Musikrecht unterstützt.
Der Begriff Musikrecht umfasst im weiteren Sinn alle Rechtsvorschriften, die sich mit der Musik beschäftigen. Damit handelt es sich um eine Querschnittsmaterie, die Teil des Medienrechts ist. Im engeren Sinn bezeichnet der Begriff nur den Teilbereich des Urheberrechts, der auf Musik anwendbar ist. „Musikrechte“ sind dabei die einzelnen Urheberrechte an einem Musikstück.
Eine musikalische Komposition ist als so genanntes Musikwerk urheberrechtlich schutzfähig. International ist dies unter anderem in Art. 2 Abs. 1 der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) geregelt, der alle Vertragsstaaten zum Schutz von „musikalischen Kompositionen mit oder ohne Text“ und „dramatisch-musikalischen Werken“ verpflichtet.
Auch eine Improvisation ist ein schutzfähiges Musikwerk. Nach Art. 2 Abs. 3 RBÜ sind „musikalische Arrangements“ als Bearbeitungen ebenfalls selbstständig schutzfähig.
Urheber sind vor allem der Komponist und andere am Werk beteiligte Personen wie der Arrangeur und der Orchestrator.
Der Urheberschutz umfasst bei Musikwerken neben dem Vervielfältigungsrecht an den Noten insbesondere das Aufführungsrecht und das Senderecht, international geregelt in Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 RBÜ. Ein Liedtext ist als Sprachwerk separat schutzfähig.
Musik kann aber auch durch Leistungsschutzrechte geschützt sein, nämlich eine musikalische Darbietung eines (fremden) Musikwerks durch das Recht des ausübenden Künstlers, eine Musikveranstaltung durch das Recht des Veranstalters, eine Musikaufnahme durch das Recht des Tonträgerherstellers und eine Musiksendung durch das Recht des Sendeunternehmens.
„Hauptrecht“ und die „Nebenrechte“ (Aufführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Recht zur mechanischen Vervielfältigung auf Tonträgern, Synchronisationsrecht für audiovisuelle Medien) umfassen.[2] Bekanntestes Beispiel für eine solche Lizenz ist der Plattenvertrag. Gegenstück zur klassischen Musiklizenz ist die Freie Musik.
Wenn auch Sie anwaltliche Beratung und/oder Vertretung im Musikrecht wünschen, sprechen Sie mich noch heute hierzu an – telefonisch oder per Mail.
Ihre Vera Mueller
Rechtsanwältin
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