MIETRECHT AKTUELL – LG Berlin: Für Erlaubnis zur Untervermietung ist ein berechtigtes Interesse des Untermieters nötig

Landgericht Berlin, Urteil vom 08.02.2017, Az.: 54 S 433/16)

Mieter dürfen ihre Wohnung unter­vermieten. Unter zwei Voraus­setzungen: Sie müssen ihren Vermieter fragen und ein berechtigtes Interesse haben. Wollen Mieter einfach nur die Wohnung behalten, kann ein Vermieter die Erlaubnis verweigern.

Vermieter können eine Untermieter­laubnis verweigern, wenn Mieter kein berechtigtes Interesse nachweisen können. Wollen Mieter durch eine Unter­vermietung die Wohnung einfach nur dauerhaft „für sich vorhalten“, ist ein solches Interesse jedenfalls nicht erkennbar, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 433/16). Mieter könnten auf diesem Wege quasi einen zweiten Wohnungs­markt eröffnen, auf dem die Untermieter nur eingeschränkt geschützt seien.

In dem verhandelten Fall hatten zwei Mieter einer Wohnung die Räume unter­vermietet. Der eine Mieter lebte bereits mit seiner Familie in einer anderen Wohnung, der andere Mieter war in die Schweiz gezogen.
An ihrer gemeinsamen Bleibe wollten sie aber festhalten, um diese als Rückzugs­ort zu nutzen und gegebenenfalls dort wieder einziehen zu können. Der Vermieter wollte die Unter­vermietung aber nicht mehr akzeptieren.

Kein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung
Die Begründung der Mieter konnte das Gericht nicht überzeugen. Ein Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters bestehe hier nicht. Bei beiden Mietern sei nicht erkennbar, dass sie ernsthaft beabsichtigten, in die Wohnung zurückzukehren.
Das Interesse der Kläger sei angesichts des knappen Wohnraums in der Stadt als nicht gewichtig anzusehen. Zudem eröffneten die Mieter mit einer solchen Unter­vermietung einen zweiten Wohnungs­markt, auf dem der Untermieter nur eingeschränkten Mieter­schutz genieße.