RUBRIK AKTUELL – Disziplinarverfahren für Polizisten nach verweigertem Handschlag

Ein muslimischer Polizist gab seiner Kollegin aus religiösen Gründen nicht die Hand, das rheinland-pfälzische Innenministerium hat daraufhin ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Nun könnte er sogar aus dem Dienst entfernt werden.
In dem beamtenrechtlichen Verfahren wird es vor allem um die Frage gehen, wie ein verweigerter Handschlag zu bewerten ist. Soll harte Kante gezeigt und ein Exempel statuiert werden? Oder handelt es sich um einen seltenen Einzelfall, der eine dezente Disziplinarmaßnahme ausreichen lässt?
Bereits jetzt werden Konsequenzen aus dem Fall für die Einstellung neuer Polizisten gefordert. Bevor Beamte offiziell ernannt werden, wird – schon immer – auch ihre charakterliche Eignung geprüft. Der Fall in Rheinlad-Pfalz könnte also den Anstoß geben, die bisher angesetzten Maßstäbe zu ändern.

Der mittlerweile in den Innendienst versetzte Beamte wurde zunächst für den Polizeidienst als charakterlich geeignet eingeschätzt, er gilt als unauffällig. Erst bei seiner Beförderung ist aufgefallen, dass er Frauen aus religiösen Gründen nicht berühren will. Es fragt sich also, ob er in den Jahren seiner Ausbildung bisher noch keiner einzigen Frau, keiner Kollegin oder weiblichen Vorgesetzten die Hand geben musste.

Der Handschlag als grundgesetzliche Pflicht?

Im Einsatz auf der Straße sind Polizisten nicht verpflichtet, einen angebotenen Handschlag zu ergreifen – weder den von Bürgerinnen noch den von Bürgern. Zu rechtfertigen ist dies leicht mit der Gefahreneinschätzung. Bei der Kollegin, die dem muslimischen Polizisten auf einer internen Feier zu seiner Beförderung gratulieren wollte, greift dieser Gedanke hingegen jedoch nicht.
Gerade für Beamte der Polizei gilt es, Neutralität zu wahren und das Grundgesetz zu achten. Jeder Beamte gelobt bei seiner Ernennung zum Beamten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Für Polizisten gilt dies im besonderen Maße. Sie verteidigen die Rechtsordnung nach Außen und müssen sich auf ihre Kameradinnen und Kameraden verlassen können.

Zu dieser umfassenden Treuepflicht des Beamten gehört als Kern jedenfalls die Verfassungstreuepflicht. Das Verhalten des muslimischen Polizisten weckt Zweifel daran, ob er die Gleichstellung von Mann und Frau sowie die staatliche Neutralität in Fragen der Religion beachtet. Schüttelt der Beamte seinen männlichen Kollegen die Hand und tut er dies bei seinen weiblichen Kolleginnen nicht, stellt dies eine Ungleichbehandlung dar. Er verstößt dann gegen Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz. Der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, würde der Polizist damit nicht gerecht.

Eine Frage des Respekts wäre sicherlich eine Entschuldigung für sein Verhalten, das seine Kollegin herabgewürdigt hat. Schon die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, also die Tatsache, dass seine Behörde diesen Respekt offen einfordert, ist jedenfalls ein deutliches Signal. (Quelle: dpa/reuters)