RUBRIK – GUT ZU WISSEN. Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Woh­nungs­ein­bruchs­dieb­stahl

Kurz ließ eine Frau ihre Handtasche aus den Augen, da entwendeten Unbekannte nicht nur ihren Schlüssel, sondern später auch Gegenstände aus der Wohnung. Ein fahrlässiges Verhalten, das den Versicherungsschutz ausschließt, so das Oberlandesgericht Hamm.(Beschl. v. 15.02.2017, Az. 20 U 174/16).

Wer durch Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht, kann keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausratversicherung geltend machen, wenn mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden.

Das OLG bestätigte das Urteil der Vorinstanz und ging von einem fahrlässigen Verhalten der Frau aus: Nach den Versicherungsbedingungen läge kein versichertes Ereignis vor. Die Frau habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren – wenn auch unbeabsichtigt – im Fahrradkorb liegen ließ. Denn damit sei die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen und habe jederzeit entwendet werden können. Selbst dann, wenn die Frau zuvor niemanden in der Nähe des Fahrrades bemerkt haben sollte, könne sie nicht darauf vertrauen, dass die Tasche nicht entwendet werden würde.

Die Gefahr wäre für die Frau – auch und selbst in einem leicht alkoholisierten Zustand – erkennbar und vermeidbar gewesen. So habe die Versicherungsnehmerin die Tasche am Körper bei sich führen können.
(Quelle: dpa/u.a.)