OLG Köln: Einschränkungen um Umgang zu gewährleisten

OLG Köln (4 WF 63/12)
Mütter müssen Einschränkungen hinnehmen um Umgang zu gewährleisten: Eltern, die verpflichtet sind dem anderen Elternteil Umgang zu gewähren, sind verpflichtet ihre beruflichen und privaten Termine so einzurichten, das die vereinbarten / angeordneten Umgangstermine auch durchgeführt werden können.

Ein Umgang kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln vom 09.07.2012 nur dann ausfallen oder verschoben werden, wenn es genügende Entschuldigungsgründe gibt, die den Umgangsausfall rechtfertigen. Solch ein Grund könnte zum Beispiel in einer schwerwiegenden Krankheit, einem Krankenhausaufenthalt oder der Klassenfahrt des Kindes liegen.

In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Köln hiess es:
“Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, ihr sei die Durchführung der Umgangsrechtsregelung nicht möglich gewesen, weil dem zum Teil berufliche, zum Teil familiäre Gründe entgegengestanden hätten, überzeugt dies nicht. Die Antragsgegnerin war gehalten, ihre familiären und beruflichen Verhältnisse so einzurichten, dass sie ihrer Verpflichtung zur Regelung des Umgangsrechts nachkommen konnte. Soweit in tatsächlicher Hinsicht wesentliche Veränderungen eingetreten waren, war sie gehalten, im Wege der Abänderung auf eine Neuregelung der Umgangsrechtsmodalitäten zu drängen. Vorliegend stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die Antragsgegnerin nach freiem Gutdünken glaubt, handeln zu können und dem Antragsteller so über eine längere Zeit vollständig den Zugang zu seinem Sohn vorenthielt. Der hierin liegende Verstoß ist so schwerwiegend, dass die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass bereits mit Beschluss vom 27.01.2012 (Bl. 29, 30 GA) ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € wegen Zuwiderhandelns gegen die Umgangsrechtsregelung festgesetzt worden war. Bereits dort war festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin nicht akzeptieren will, dass die Umgangsrechtsregelung gemäß dem OLG-Beschluss durchzuführen ist. Auch nach dieser Entscheidung scheint sich die Auffassung der Antragsgegnerin nicht geändert zu haben, so dass ihr nunmehr deutlich vor Augen zu führen ist, dass sie gehalten ist, alles daran zu setzen, den Umgang entsprechend der gerichtlichen Regelung einzuhalten.”
Das Oberlandesgericht hat hier die Rechte der umgangsberechtigten Elternteile und die Rechte der Kinder gestärkt und weist hier noch mal darauf hin, das es nicht der Willkür der Kindesmutter überlassen ist Umgang zu gewährleisten.