Filesharing – Recht medial – BGH: Erleichteter Zugang zu Nutzerdaten bei unerlaubtem Filesharing

Urheber können nach unerlaubtem Filesharing leichter an Daten der Internet-Nutzer kommen: Es reicht eine richterliche Erlaubnis, um rechtmäßig die Informationen sowohl beim Netzbetreiber als auch beim Anbieter zu erhalten, so entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.07.2017. (Az.: I ZR 193/16)

Auskünfte, die auf sogenannten Verkehrsdaten fußen, dürfen Telekommunikationsunternehmen nur mit richterlicher Erlaubnis erteilen. Zu diesen Daten zählen die IP-Adresse oder der Tag und die Uhrzeit, zu der eine Datei illegal hochgeladen wurde. Bei der Nutzerkennung und der Anschrift des Kunden handelt es sich aber um Bestandsdaten; und diese dürfen weitergegeben werden, ohne dass dies ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen würde, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Eine Internetkundin hatte über den ihr zuzuordnenden Anschluss in einer Tauschbörse das Computerspiel „Dead Island“ zum Herunterladen angeboten. Nutzungs- oder Verwertungsrechte an dem Spiel hatte sie nicht.

Ein Unternehmen machte geltend, über die entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte zu verfügen. Um aber Ansprüche geltend zu machen, benötigte es die Daten der Nutzer. Der Internetanbieter darf diese jedoch nur nach einem richterlichen Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) herausgeben.

Die Deutsche Telekom als Netzbetreiberin erteilte im gerichtlichen Verfahren sodann die Auskunft, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war.

Das Unternehmen verklagte sodann die Anschlussinhaberin wegen unberechtigten Filesharings auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.359,80 Euro. Das Amtsgericht (AG) Frankenthal wies die Klage ab. Auch die Berufung beim Landgericht (LG) Frankenthal blieb ohne Erfolg: Soweit nämlich Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch seien, müsse am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auch der direkte Vertragspartner des Anschlussinhabers beteiligt werden, also 1&1, urteilte das LG. Ansonsten unterlägen die erlangten Daten einem Beweisverwertungsverbot.

Diese Ansicht des LG teilten die Karlsruher nicht. Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliege allein die Auskunft darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft über diese so genannten Verkehrsdaten durch die Telekom habe nach dem erfolgreichen Verfahren die erforderliche richterliche Gestattung vorgelegen.
Die Auskunft über Name und Anschrift der dieser Benutzerkennung zugeordneten Person hingegen sei eine Angabe von Bestandsdaten. Die Weitergabe solcher Daten bedürfe jedoch keines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters, so der BGH – daher gebe es auch kein Beweisverwertungsverbot.
Der Gerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.