Das alles kann durch ein weiteres häufig gehandeltes Thema zusätzlich verschärft werden, etwa wenn man gemeinsame Kinder hat, wenn ausländische Rentenansprüche bestehen, wenn ein Verfahren in einem anderen Staat bereits begonnen wurde. Dann dient die Frage „Kann ich mich scheiden lassen?“ nicht mehr allein der Klärung, ob die Ehe geschieden werden kann. Zunächst stellt sich die Frage, welches Gericht zuständig ist und welches Recht dieses Gericht anzuwenden hat.

Nutzlos ist es, auch hier noch die Fragen des Unterhalts, des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs, des Sorgerechts, des Umgangs und der Anerkennung ausländischer Entscheidungen mit einzubeziehen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Ausländer können sich in Deutschland scheiden lassen, wenn sie ein ausreichendes Inlandsverhältnis haben.
  • Die im Ausland geschlossene Ehe kann deshalb auch in Deutschland geschieden werden.
  • Für die internationale Zuständigkeit ist regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend.
  • Ein deutsches Gericht wendet nicht von selbst deutsches Scheidungsrecht an.
  • In den meisten europäischen Fällen wird durch die Rom-III-Verordnung das anzuwendende Recht bestimmt.
  • Ist deutsches Recht maßgebend, so muss im Allgemeinen das Trennungsjahr eingehalten werden.
  • Eine ausländische Scheidung wird in Deutschland nicht ohne weiteres anerkannt.
  • Vermögen, Unterhalt, Rentenausgleich, Kindersachen werden meist gesondert geregelt.

Merkmale einer internationalen Scheidung

Von internationaler Scheidung wird gesprochen, wenn Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, als ausländische Staatsangehörige in Deutschland leben oder ein Ehepartner im Ausland lebt, dort also seinen Lebensmittelpunkt hat. Im Ausland geschlossene Ehen können ebenfalls international sein.

Internationale Bezüge ergeben sich auch, wenn gemeinsame Kinder im Ausland leben, wenn Immobilien im Ausland vorhanden sind, wenn Konten oder Unternehmensbeteiligungen im Ausland bestehen oder wenn Rentenansprüche aus mehreren Ländern zu berücksichtigen sind. Bereits ergangene ausländische Urteile oder parallele Gerichtsverfahren im Ausland sind ebenfalls von Bedeutung. Das internationale Familienrecht gibt an, welches Gericht zuständig ist, welches Recht anzuwenden ist und ob ein Urteil auch in einem anderen Staat gilt.

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann, muss also zunächst geklärt werden, ob ein deutsches Familiengericht international zuständig ist. Der (Heirats)ort spielt dabei regelmäßig eine untergeordnete Rolle. Vielmehr kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, ihren letzten gemeinsamen Lebensmittelpunkt und in bestimmten Fällen auf ihre Staatsangehörigkeit an.

Für grenzüberschreitende Verfahren innerhalb der Europäischen Union gilt die Zuständigkeit grundsätzlich nach der so genannten Brüssel-IIb-Verordnung. Ein deutsches Gericht kann zum Beispiel zuständig sein, wenn beide Ehegatten gewöhnlich in Deutschland wohnen. Gleiches gilt, wenn der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war und einer der beiden hier weiterlebt. Auch der gewöhnliche Aufenthalt des anderen Ehegatten oder eine gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit können hier entscheidend sein.

Mit dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ ist nicht immer der Wohnsitz gemeint, also der Ort, wo jemand gemeldet ist, sondern vielmehr der Ort, wo sein eigentlicher Lebensmittelpunkt ist. Es kommt unter anderem auch darauf an, wie lange jemand dort verweilt, ob und wo er Verwandte hat, wo er arbeitet und wo er seinen täglichen Lebenskreis pflegt.

Bei Fällen, die einen Staat außerhalb der Europäischen Union betreffen, können unter Umständen auch die deutschen Vorschriften des FamFG maßgebend sein. Eine deutsche Zuständigkeit wird etwa dann in Betracht kommen, wenn einer der Ehegatten Deutsche/r ist, wenn beide Ehegatten gewöhnlich in Deutschland wohnen oder wenn eine andere gesetzlich vorgeschriebene Verknüpfung zu Deutschland besteht.

Örtliche Zuständigkeit innerhalb Deutschlands

Sobald die internationale Zuständigkeit geklärt ist, muss das örtlich zuständige Familiengericht ermittelt werden. Maßgeblich sind hier der Wohnort gemeinsamer minderjähriger Kinder, der letzte gemeinsame Wohnsitz und der Aufenthalt des anderen Ehegatten.

Leben deutsche Eheleute ausschließlich im Ausland und findet sich damit kein anderer deutscher Gerichtsstand, kann in Ausnahmefällen das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig sein. Die Zuständigkeitsprüfung muss deshalb immer den konkreten Familien- und Aufenthaltsverlauf berücksichtigen.

Anwendbares Scheidungsrecht nach Rom III

Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bedeutet noch lange nicht, dass auch das deutsche Scheidungsrecht automatisch angewendet werden muss. In den meisten internationalen Scheidungen ergibt sich das anwendbare Recht in Anwendung der Rom-III-Verordnung. Aus diesem Grund ist es ganz sicher möglich, dass ein Familiengericht in Deutschland ausländisches Scheidungsrecht anwendet.

Unter gewissen Bedingungen haben die Ehepartner sogar die Möglichkeit, das jeweilige Recht von eigenem auszuwählen. Es ist möglich, das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn einer dieser Ehepartner dort noch lebt, das Recht eines Staates, in dem einer der Ehepartner Staatsangehörigkeit hat, oder das Recht des angerufenen Gerichts zu wählen. Jedoch muss eine solche Rechtswahl formal und inhaltlich wirksam sein. Eine Klausel über Rechtswahl in einem Ehevertrag muss genauer untersucht werden.

Im Falle einer ungültigen Rechtswahl findet Gültigkeit eine Reihenfolge, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Als erste Möglichkeit ist das Recht eines Staates, in dem beide Ehepartner bei der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu beachten. Im Falle des fehlenden gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts ist entscheidend der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt. Dann kommen nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt die gemeinsame Staatsangehörigkeit und dann das Recht des angerufenen Gerichts.

Rom III befasst sich nur mit der Scheidung und der Aufhebung von Ehen. Für den Unterhalt, den Zugewinnausgleich, den Namen, das Erbrecht, die elterliche Sorge und den Umgang sagt die Verordnung nichts.

Trennungsjahr bei deutschem Scheidungsrecht

Wird deutsches Scheidungsrecht angewendet, dann kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird im Allgemeinen das Scheitern der Ehe dann angenommen, wenn die Ehegatten ein Jahr lang getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere dem Antrag zustimmt.

Für das Trennungsjahr brauchen wir sogar keine zwei Wohnungen. Es genügt, wenn die Ehegatten unter einem Dach leben, wenn nur die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, d. h. wenn die gemeinsame Lebensführung beendet ist und mindestens einer der Ehegatten nicht mehr zur ehelichen Gemeinsamkeit zurück will.

In der Praxis sollten die Ehegatten alles daran setzen, die Trennung deutlich werden zu lassen: getrennte Kassen, getrennte Haushalte, eigene Einkäufe, eine schriftliche Mitteilung des Trennungswunsches werden helfen, zu einem späteren Zeitpunkt den Beginn des Trennungsjahres nachzuweisen. Vor einer Scheidung im Ausland sollte das Trennungsdatum unbedingt schriftlich fixiert werden.

Verweigert ein Ehegatte seine Zustimmung zur Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres, wird die Scheidung trotzdem erwirkt werden können, jedoch wird dann das Scheitern der Ehe möglicherweise deutlicher ausgeführt werden müssen. Nach dreijährigem Getrenntleben wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Eine Scheidung ohne Trennungsjahr bleibt also besonderen Härtefällen vorbehalten. Glaubhafte Behauptungen irgendwelcher Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, eine neue Freundschaft oder Abstand von Wohnorten genügen nicht, das Trennungsjahr zu umgehen. Leben die Ehegatten in verschiedenen Ländern, wird dadurch das Trennungsjahr nicht ersetzt.

Ablauf einer internationalen Scheidung in Deutschland

Prüfung des Sachverhalts

Erster Schritt ist die möglichst vollständige Erhebung der persönlichen und rechtlichen Verhältnisse. Es sind die Staatsangehörigkeiten zu ermitteln, die gegenwärtigen und früheren Wohnsitze, der im Ausland gelegene Wohnsitz, an dem die Ehe geschlossen wurde, die Wohnsitze der Kinder, etwaige schon laufende Verfahren, Eheverträge, Rechtswahlvereinbarungen und ausländische Urteile.

Festlegung von Gericht und Recht

Zweiter Schritt ist die getrennte Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts. Bei mehreren möglichen Gerichtsständen sollte mit der Entscheidung nicht überstürzt werden. Die (spätere) Anerkennung, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung und ihre Folgen für Vermögen, Unterhalt und Kinder können sich entscheidend auswirken.

Zusammenstellung der Unterlagen

Für das Verfahren werden meist Heiratsurkunden, Ausweis, Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder, Aufenthaltsbescheinigungen und Angaben über das Trennungsdatum verlangt. Je nach Einzelfall kommen Eheverträge, ausländische Urteile oder Unterlagen über Rente und Vermögen hinzu. Ausländische Urkunden sind gegebenenfalls zu übersetzen und mit Apostille oder Legalisation versehen zu lassen.

Einreichung und Zustellung

Der Scheidungsantrag wird durch den Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Für den Scheidungsantrag gilt in Deutschland Anwaltszwang. Wohnt der andere Ehegatte im Ausland, ist die Zustellung nach den dafür geltenden europäischen, internationalen oder deutschen Vorschriften vorzunehmen. Mangelhafte Anschriften oder fehlende Übersetzungen können den Ablauf stark hemmen.

Versorgungsausgleich und Folgesachen

Wird deutsches Recht angewandt, prüft das Gericht in der Regel den Versorgungsausgleich. Ferner können Unterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände, ferner Fragen des Sorgerechts oder Umgangs geregelt werden. Ob dies zusammen mit der Scheidung oder im gesonderten Verfahren geschehen soll, hängt von den besonderen Schwierigkeiten des Einzelfalls ab.

Anhörung, Beschluss und Rechtskraft

Vor seiner Entscheidung hat das Familiengericht die Ehegatten grundsätzlich persönlich anzuhören. Ist ein Ehegatte im Ausland, muss von vornherein geklärt werden, welche Form der Anhörung prozessual zulässig ist. Nach Abschluß der Prüfung wird das Gericht den Scheidungsbeschluß erlassen. Danach stellt sich die Frage, ob und wo die Entscheidung im Ausland registriert oder anerkannt werden muss.

Im Ausland geheiratet und Scheidung in Deutschland

Eine Ehe, die im Ausland rechtswirksam geschlossen wurde, lässt sich in Deutschland scheiden, wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Heiratsurkunde die Eheschließung zuverlässig nachweist. Häufig wird die Urkunde dann mit einer beglaubigten Übersetzung oder einem Echtheitsnachweis ergänzt werden müssen.

Für die Entscheidung, wo die Scheidung eingereicht werden kann, ist nicht der Ort der Eheschließung entscheidend. Wer im Ausland verheiratet ist und in Deutschland die Scheidung anstrebt, sollte also vor allem den gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten, ihre Staatsangehörigkeiten und eventuell bestehende parallele Verfahren prüfen lassen.

Besondere Aufmerksamkeit ist dann zu schenken, wenn es sich um eine religiöse oder traditionelle Ehe oder um eine privat dokumentierte Ehe handelt. Ob eine solche Ehe auch in Deutschland wirksam ist, hängt vom anwendbaren Recht und der zuständigen ausländischen Behörde und von den Umständen der Eheschließung ab. Eine rechtswirksame Ehe kann in Deutschland nur durch ein Gerichtsurteil geschieden werden.

Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Die ausländische Scheidung wirkt in Deutschland nicht in jedem Einzelfall. So ist ohne Anerkennung eine sog. hinkende Ehe möglich, d. h., die Ehe wird im Scheidungsstaat schon als aufgelöst angesehen, aus deutscher Sicht besteht sie aber noch.

Scheidungsurteile aus EU-Mitgliedstaaten werden im Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften grundsätzlich ohne gesondertes Anerkennungsverfahren anerkannt. Für Dänemark gelten Sonderregelungen. Es ist also keine förmliche Anerkennung erforderlich. Für deutsche Register oder Behörden kann es jedoch erforderlich sein, bestimmte Bescheinigungen, Übersetzungen etc. vorzulegen.

Scheidungen aus Drittstaaten müssen in der Regel nach § 107 FamFG einem Anerkennungsverfahren unterzogen werden. Zuständig ist grundsätzlich die Landesjustizverwaltung oder eine von dieser bestimmte Stelle. Erst nach Anerkennung entfaltet die ausländische Entscheidung im deutschen Rechtsbereich ihre volle Wirkung.

Eine Ausnahme bildet die sog. Heimatstaatenentscheidung, die in Betracht kommt, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates hatten, dessen Behörde die Scheidung ausgesprochen hat. Ob dies zutrifft, kann nur durch Prüfung der Staatsangehörigkeiten und der betreffenden Scheidungsunterlagen entschieden werden.

Zur Anerkennung sind regelmäßig der gesamte Scheidungstitel, ein Nachweis der Rechtskraft, die Heiratsurkunde und die Ausweispapiere vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden sind meist in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Je nach Herkunftsland sind auch eine Apostille, Legalisation oder andere Echtheitsnachweise erforderlich.

Zugewinnausgleich und Auslandsvermögen

Bei einer Scheidung im Ausland ist außerdem zu prüfen, welches Güterrecht gilt. Das für die Scheidung geltende Recht muss nicht das Vermögen der Ehegatten regeln. Ein deutsches Gericht kann also deutsches Scheidungsrecht anwenden, ohne dass deutsches Recht auch das eheliche Vermögen der Ehegatten regelt.

Die europäischen Vorschriften über den ehelichen Güterstand enthalten eigene Vorschriften über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung von Entscheidungen. Möglich ist auch eine Rechtswahl. Liegt ein Ehevertrag vor, ist zu prüfen, ob die darin enthaltenen Bestimmungen wirksam sind und welchen Umfang sie tatsächlich haben.

Gilt die deutsche Zugewinngemeinschaft, so werden die Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftliches Eigentum. Jeder Ehegatte ist auch weiterhin Eigentümer seines Vermögens. Am Schluss des Güterstandes wird dann verglichen, wie stark das Vermögen beider Seiten sich während der Ehe erhöht hat. Hat eine Seite einen größeren Zugewinn erzielt, so ist grundsätzlich die Hälfte des Unterschiedsbetrages auszugleichen.

Bei Auslandsvermögen kommt es nun entscheidend auf die volle und übersichtliche Angabe an. Dazu können auch gehören: Immobilien (z. B. Häuser oder Eigentumswohnungen), Beteiligungen an Unternehmen, Konten, Wertpapierdepots, digitale Vermögenswerte, Erbschaften, Schenkungen oder Beteiligungen an Stiftungen und Trusts.

Der Wert ausländischer Vermögensgegenstände kann bei der Berechnung der Zugewinngemeinschaft durch ein deutsches Gericht mit in die Waagschale geworfen werden. Die unmittelbare Übertragung oder Verwertung eines Grundstücks im Ausland richtet sich aber häufig zusätzlich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Immobilie befindet.

Versorgungsausgleich mit ausländischen Anrechten

Der Versorgungsausgleich betrifft die während der Ehezeit erworbenen Alters- und Invaliditätsversorgungen. Nach deutschem Recht werden die während der Ehe entstandenen Anteile grundsätzlich gleichmäßig zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Hierzu zählen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, den berufsständischen Versorgungswerken, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Rentenversicherung. Ebenso können ausländische Rentenanwartschaften von Bedeutung sein.

Gerade mit ausländischen Anrechten kann die Bewertung schwierig sein, da sich die ausländischen Versorgungsträger nicht ohne weiteres an die deutschen Teilungsmechanismen gebunden fühlen. Ein Anspruch läßt sich also möglicherweise nicht im Scheidungsverfahren direkt teilen. Hier sind spätere schuldrechtliche Ausgleichsansprüche oder sonstige Lösungen in Erwägung zu ziehen.

Nach ausländischer Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Versorgungsausgleich in Deutschland gesondert durchgeführt werden, sofern die deutsche Zuständigkeit, die ausländische Scheidung und die Verbindung der Versorgungsrechte zum deutschen Recht gegeben sind.

Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt

Unterhalt wird bei internationalen Scheidungen nicht automatisch nach denselben Regeln behandelt wie die Scheidung selber. Weder über den Trennungsunterhalt noch über den nachehelichen Ehegattenunterhalt noch über den Kindesunterhalt entscheidet die Rom-III-Verordnung.

Innerhalb der EU gibt es die EU-Unterhaltsverordnung mit Vorschriften über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung sowie über die Zusammenarbeit der Behörden. Welches Recht Anwendung findet, richtet sich häufig nach dem Haager Unterhaltsprotokoll. Der gewöhnliche Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.

In der Praxis müssen Einkommen aus verschiedenen Staaten, Währungsunterschiede, ausländische Steuern und Sozialabgaben, die Betreuung gemeinsamer Kinder u. s. w. beachtet werden. Ob die Unterhaltsentscheidung im Aufenthaltsstaat der verpflichteten Person auch vollstreckt werden kann, muss von Anfang an mitgedacht werden.

Sorgerecht, Umgang und Umzug ins Ausland

Sorgerecht und Umgang sind von der Scheidung zu trennen. Bei internationalen Fällen richtet sich die internationale Zuständigkeit in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Für die meisten europäischen Nachbarländer ist die Brüssel-IIb-Verordnung maßgeblich, im Verhältnis zu vielen anderen Staaten gilt das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996.

Das gemeinsame Sorgerecht bleibt grundsätzlich durch die Trennung bestehen. Entscheidungen von alltäglicher Bedeutung kann in der Regel der Elternteil treffen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fragen von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern gemeinsam entscheiden.

Ein dauerhafter Umzug des Kindes ins Ausland gehört in aller Regel zu diesen wichtigen Entscheidungen, weil damit der Lebensmittelpunkt, die Schule, das soziale Umfeld und die Beziehung zum anderen Elternteil verlagert werden. Ein Elternteil darf dann bei gemeinsamer Sorge nicht eigenmächtig den Aufenthalt des Kindes in einen anderen Staat verlegen.

Im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Umzug ist es wichtig zu regeln, wo sich das Kind aufhalten soll, Umgang, Ferienreisen, Schulfragen und grenzüberschreitende Kontakte. Wird ein Kind gegen den Willen des anderen Elternteils oder gegen eine gerichtliche Entscheidung ins Ausland gebracht oder dort zurückgehalten, kann das internationale Rückführungsverfahren in Gang gesetzt werden.

Aufenthaltserlaubnis nach Trennung und Scheidung

Bei ausländischen Ehegatten stellt sich die Frage, ob die Trennung Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel hat, wenn er durch Ehegattennachzug erteilt wurde. § 31 AufenthG sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor.

Es kommt auf die Dauer der rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland, auf die Art des bisherigen Aufenthaltstitels, auf gemeinsame Kinder und ggf. auf besondere Härtefälle an. Für Familienangehörige von Unionsbürgern gelten insoweit besondere Vorschriften.

Familienrecht und Aufenthaltsrecht sollten deshalb nicht getrennt betrachtet werden. Pauschale Aussagen allein nach der Ehedauer führen häufig zu falschen Ergebnissen. Die individuelle aufenthaltsrechtliche Situation ist sorgfältig zu prüfen.

Einvernehmliche Regelungen mit Auslandsbezug

Ist eine einvernehmliche Scheidung möglich, so kann das vieles erleichtern – vorausgesetzt, die Vereinbarungen wirken in allen betroffenen Staaten. Häufig geht es um Unterhalt, Zugewinnausgleich, Auslandsvermögen, Rentenanwartschaften, Immobilien, Sorgerecht, Umgang und eventuell auch um internationale Umzüge der Kinder.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollte deshalb nicht nur nach deutschem Recht funktionieren. Sind Vermögenswerte im Ausland oder leben Kinder im anderen Staat, muss ggf. auch das dortige Recht geprüft werden.

Anwalt für internationales Familienrecht in Berlin

Ein Anwalt für internationales Familienrecht kann die Verknüpfungen zwischen deutschem Familienrecht, europäischem Recht, internationalem Privatrecht und anderen Länderrechten prüfen. Dies ist insbesondere bei Doppelstaatsbürgerschaften oder Wohnsitzen sehr wichtig.

Vera Zambrano & Team berät Sie zu internationalen Scheidungsverfahren, zur Anerkennung ausländischer Scheidungen, zu grenzüberschreitendem Unterhalt, Auslandsvermögen, zum Versorgungsausgleich sowie zu Sorge und Umgang. Für eine zuverlässige Einschätzung bitten wir Sie um eine Übersicht über alle Wohnorte in zeitlicher Reihenfolge, um Informationen zu den Staatsangehörigkeiten, zur Ehe, zur Trennung und zu den Kindern, um alle verfügbaren gerichtlichen Unterlagen.

Fazit

Hier sind die einzelnen Fragen, die zu einer internationalen Scheidung in Deutschland gehören, rechtlich selbständig: Zuständigkeit, anwendbares Scheidungsrecht, Trennungsjahr, Anerkennung, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Angelegenheiten gemeinsamer Kinder. Diese Fragen dürfen nicht vermischt werden.

Wenn Sie sich als Ausländer oder mit einem im Ausland lebenden Ehegatten in Deutschland scheiden lassen möchten, im Ausland geheiratet haben oder wenn bereits eine ausländische Scheidung vorliegt oder Vermögen in mehreren Staaten belegen ist, dann gilt es, die rechtliche Situation rechtzeitig und vollständig zu ordnen.

Eine sorgfältige Vorbereitung kann verhindern, dass eine Entscheidung nur in einem Land gilt, Ansprüche übersehen werden oder mehrere Gerichte sich gleichzeitig mit derselben Frage befassen.

Dieser Beitrag kann nur allgemein informieren. Er kann keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine außerhalb Deutschlands geschlossene Ehe auch hier geschieden werden?

Ja. Voraussetzung ist, dass die Ehe gültig geschlossen ist und dass ein deutsches Gericht international zuständig ist. Allein der Ort der Eheschließung genügt noch nicht.

Können auch zwei Ausländer in Deutschland geschieden werden?

Ja, dann jedoch nur, wenn beide Ehegatten gewöhnlich im Geltungsbereich des deutschen Gerichts wohnen oder wenn eine andere hinreichende Verbindung zur deutschen Gerichtsbarkeit besteht.

Gilt vor den deutschen Gerichten immer auch deutsches Recht?

Nein. Gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht sind zu trennen. Das deutsche Gericht kann auch ausländisches Scheidungsrecht anwenden, wenn es nach der Rom-III-Verordnung hierzu zuständig ist.

Muss bei internationaler Scheidung das Trennungsjahr eingehalten werden?

Ja, wenn deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt, grundsätzlich ja. Eine Scheidung vor Ablauf des Jahres ist nur bei Vorliegen ganz besonderer und unzumutbarer Härten möglich.

Kann das Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung verbracht werden?

Ja. Wichtig ist, dass die gemeinsame Haushalts- und Lebensgemeinschaft aufgehört hat und der Wille zur Trennung nach außen erkennbar wird.

Wird eine ausländische Scheidung automatisch anerkannt?

Nicht immer. Entscheidungen aus EU-Staaten werden in der Regel ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt, bei Scheidungen aus Drittstaaten ist dagegen häufig ein förmliches Verfahren erforderlich.

Was geschieht mit einer Immobilie im Ausland?

Die Immobilie kann in den Zugewinnausgleich mit einbezogen werden. Ihre Übertragung oder Verwertung richtet sich aber häufig auch nach dem Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt.

Werden ausländische Renten berücksichtigt?

Ja, ausländische Rentenanwartschaften können für den Versorgungsausgleich von Bedeutung sein. Ob eine Teilung für die Rentenanwartschaften direkt möglich ist, hängt vom jeweiligen Versorgungssystem und der Rechtsordnung des anderen Staates ab.

Wer entscheidet über das Sorgerecht?

Zuständig sind im Allgemeinen die Gerichte des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser kann von der Staatsangehörigkeit oder Wohnstätte eines Elternteiles abweichen.

Darf ein Elternteil mit dem Kind dauerhaft ins Ausland gehen?

Im Allgemeinen: Bei gemeinschaftlichem Sorgerecht nicht ohne die Zustimmung des anderen Elternteiles oder eine Entscheidung des Familiengerichtes.

Hat die Scheidung irgendwelche Folgen für die Aufenthaltserlaubnis?

Ja, unter Umständen. Eigenes Aufenthaltsrecht kann entstehen. Es kommt darauf an, was für einen Aufenthaltstitel der Ausländer hatte, wie lange die eheliche Lebensgemeinschaft bestand und was seine persönlichen Verhältnisse sind.

Muss für die internationale Scheidung ein Anwalt genommen werden?

Für die Einreichung des Scheidungsantrages vor dem deutschen Familiengericht besteht Anwaltspflicht. Für internationale Scheidungen ist darüber hinaus darauf zu achten, dass der Anwalt mit den internationalen Sachverhalten Erfahrung hat.