Ohne abweichende ehevertragliche Regelung gilt in Deutschland nach der Hochzeit grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das wird oft missverstanden. Mit der Hochzeit wird nicht alles gemeinsames Eigentum. Vielmehr bleiben grundsätzlich die Vermögen der Ehegatten getrennt. Endet die Zugewinngemeinschaft, kann ein Zugewinnausgleich zu leisten sein. Gerade deshalb sollte man schon vor der Hochzeit sein Vermögen nachvollziehbar dokumentieren und prüfen, ob die gesetzlichen Regelungen tatsächlich zur eigenen Lebens- und Finanzplanung passen.
Bei Paaren aus verschiedenen Ländern wird es meist noch schwieriger. Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Eheschließung im Ausland, Immobilien oder auch Unternehmen im Ausland sowie ein Umzug später können darüber entscheiden, welches Recht auf güterrechtliche Fragen anwendbar ist. Das Eheschließungsland alleine entscheidet darüber nicht. Wer grenzüberschreitend lebt oder Vermögen in mehreren Staaten hat, sollte also die eigene finanzielle Planung immer auch unter dem Gesichtspunkt internationalen Familienrechts betrachten.
Finanzielle Klarheit vor der Eheschließung
Vor der Hochzeit sollte es ein ehrliches Gespräch über die gesamte finanzielle Situation geben. Dabei geht es nicht nur darum, ob man ein gemeinsames Konto einrichtet oder in Zukunft wer welche Haushaltskosten trägt. Es geht darum, einen vollständigen Überblick über Vermögen, Schulden, Einnahmen, Einnahmequellen, Vorsorge und anstehende Investitionen zu bekommen. Man sollte auch mögliche Veränderungen in der Lebenssituation durch Familiengründung, Elternzeit, Umstrukturierung der Arbeitszeit oder dergleichen im Blick haben.
Eine tragfähige Finanzplanung sollte vor allem Folgendes erfassen:
- Bankguthaben, Depots, Aktien, Fonds und sonstige Kapitalanlagen,
- alle Immobilien in Deutschland und in anderen Ländern,
- Unternehmensbeteiligungen, Gesellschaftsanteile, Betriebsvermögen,
- bestehende Verbindlichkeiten und Darlehenssachen,
- Schenkungen, eventuell zu erwartende Erbschaften,
- private, betriebliche und gesetzliche Altersvorsorge,
- Verschiedenheiten im Einkommen, geplante Eltern- oder Familienzeiten,
- geplante gemeinsame Kapitalanlagen, Immobilienanschaffungen,
- Vermögen in Fremdwährungen, digitales Vermögen,
- Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, eventuelle spätere Auswanderung.
Diese Bestandsaufnahme ist nicht nur für den Fall eines späteren Ehevertrages wichtig, sie bildet auch für die nachfolgende Prüfung des Vermögens die am leichtesten zu verstehende und tragbare Basis. Konto- und Depotauszüge, Grundbuchauszüge, Gesellschaftsvertragskopien, Stand von Darlehen und Bewertungen sind nach Jahren der Ehe unter Umständen sehr wichtig. Was heute selbstverständlich ist, läßt sich nach Jahren oftmals nur schwer nachprüfen.
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Die gesetzliche Regelung des Güterstands für Ehegatten in Deutschland, sofern durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart wird, ist die Zugewinngemeinschaft. Der Name erweckt den Eindruck, dass während der Ehe alles gemeinschaftlich wird. Das ist jedoch nicht der Fall.
Jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Vermögen, das während der Ehe nur ein Ehegatte erwirbt, wird daher nicht ohne weiteres gemeinschaftliches Eigentum beider. Der Zugewinn spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Ehegatten güterstand endet, denn dann wird verglichen, wie sich das Vermögen beider Ehegatten während der Ehe entwickelt hat und ob Anspruch auf einen Ausgleich besteht. Die gesetzliche Grundlage hierfür sind §§ 1363 BGB.
Wer also vor der Ehe ein Haus gekauft hat, wird durch die Eheschließung nicht automatisch sein Eigentum daran verlieren. Gleiches gilt für ein Wertpapierdepot. Wertsteigerungen während der Ehe können allerdings bei der Zugewinnberechnung eine Rolle spielen. Bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder größeren Kapitalanlagen kann daher eine frühzeitige Prüfung sinnvoll sein.
Getrennte Konten bedeuten noch keine Gütertrennung, und ob Ehegatten ein Gemeinschaftskonto führen oder ihre Finanzen möglichst getrennt halten, ist eine praktische Frage. Der familienrechtliche Güterstand ergibt sich aus dem Gesetz oder aus einem wirksamen Ehevertrag (§ 1408 BGB).
Ehevertrag als Instrument für klare Vermögensregeln
Über ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse können Ehegatten durch Ehevertrag Gestaltungsmöglichkeiten wahrnehmen. Ein solcher Vertrag muss nicht vor der Eheschließung abgeschlossen werden. Vielmehr ist eine derartige Vereinbarung auch nachträglich – etwa während der bestehenden Ehe – nach § 1408 BGB zulässig.
Je nach persönlicher und wirtschaftlicher Situation können Versicherte in dem Ehevertrag Regelungen über den Güterstand und Zugewinnausgleich, über Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft treffen. Zu den vermögensrechtlichen Aspekten des Ehevertrags können auch bestimmte Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Betriebsvermögen, im Einzelnen ausgewählte Wertsteigerungen oder sonstige Vermögensobjekte aufgeführt werden. Die Vereinbarung von Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt ist ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Grenzen möglich. Bei Paaren aus anderen Ländern (internationalen Ehen) werden zudem Fragen nach der Rechtswahl und den Vermögenswerten im Ausland hinzukommen.
Ein Ehevertrag ist keineswegs ein Vertragsformular von der Stange. Was für das eine Paar von Vorteil ist, kann für das andere völlig falsch sein. Kinderwunsch, die Planung von Familienzeiten, Selbständigkeitswünsche, Unternehmensvermögen, große Vermögensunterschiede, Immobilien, mögliche Erbschaften und etwaige Auslandsbezüge aktuell oder in Zukunft sollten bei der Vertragsgestaltung bedacht werden.
Nach deutschem Recht bedarf der Ehevertrag der notariellen Beurkundung. Eine privat unterzeichnete Vereinbarung erfüllt diesen Zweck nicht. Bei komplizierten Vermögensverhältnissen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten ist es ratsam, die rechtliche Gestaltung genau vorzubereiten, bevor die notarielle Beurkundung erfolgt.
Gütertrennung und modifizierte Zugewinngemeinschaft
Die Gütertrennung ist ein vertraglicher Güterstand. Sie wird mit der Wirksamkeit der Vereinbarung in der Ehe tatsächlich, d. h. zulässig von den gesetzlichen Regeln abweichend, zum Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Jeder Ehegatte behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen und auch seine eigenen Vermögenszuwächse. Die gesetzliche Grundlage finden wir in § 1414 BGB.
Die weit verbreitete Gütertrennung ist allerdings nicht per se die beste Lösung für vermögende Ehegatten, Unternehmer oder internationale Paare. Der Güterstand hat auch erbrechtliche, steuerliche und versorgungsrechtliche Bedeutung. Nicht nur die Frage, was im Falle einer Scheidung gelten soll, ist deshalb entscheidend. Vielmehr muss auch bedacht werden, welche Folgen die Regelungen im Todesfall, im Falle der länger andauernden Familienarbeit oder bei stark unterschiedlich hohen Einkommen haben können.
Häufig wird eine modifizierte Zugewinngemeinschaft gewählt. Sie bleibt aufgrund ihrer vorteilhaften Grundstruktur bestehen, wird aber durch gezielte Regelungen an die Bedürfnisse des Paares angepasst. So können bestimmte Tätigkeitsbereiche, z. B. Betriebsvermögen, Anteile an Gesellschaften, bestimmte Immobilien oder auch mit der Familie emotionale Bindungen tragende Vermögenswerte, von vornherein gesondert werden. Diese Regelung ist weitaus flexibler als der vollständige Ausschluss des Zugewinnausgleichs.
Vermögen vor der Ehe und nachvollziehbare Dokumentation
Vermögen, das schon vor der Ehe vorhanden war, sollte möglichst genau aufgeführt werden. Dazu gehören insbesondere größere Depots, Immobilien, Unternehmensanteile, Forderungen aus Darlehen, Kunstgegenstände, Kryptowerte oder Beteiligungen an Familienunternehmen.
In einer Vermögensaufstellung können neben jedem wesentlichen Vermögenswert auch der jeweilige Eigentümer, sein Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt und die dazugehörigen Nachweise festgehalten werden. Bei Immobilien können das etwa Grundbuchdaten und Nachweise zur Wertermittlung sein. Bei Unternehmen sollten die Beteiligungsquote, die Gesellschaftsunterlagen und die damalige wirtschaftliche Lage dokumentiert werden. Bei Depots genügt es nicht, nur die Kontonummer zu wissen, auch der damalige Bestand sollte nachvollziehbar sein.
Genauso muss aber auch mit Schulden verfahren werden. Anfangsvermögen besteht nicht nur aus positiven Vermögenswerten. Auch Verbindlichkeiten zur Zeit der Eheschließung sind nach § 1374 BGB erheblich. Wer also mit entsprechendem Vermögen in die Ehe geht, sollte genauso sorgfältig dokumentieren wie jemand, der zu diesem Zeitpunkt noch Immobilienkredite, Unternehmensdarlehen oder andere Verbindlichkeiten hat.
Erbschaft, Schenkung und Immobilien
Die Themen Zugewinngemeinschaft und Erbe, Erbschaft bei Zugewinngemeinschaft, Schenkung bei Zugewinngemeinschaft führen in der Praxis manches Mal zu Verwirrung. Manchen ist nicht bekannt, dass eine Erbschaft während der Ehe automatisch gemeinsames Vermögen wird, andere glauben umgekehrt, dass sie überhaupt keine Rolle spielt beim Zugewinnausgleich.
Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zählt Vermögen, das während des Güterstands ein Ehegatte insbesondere durch Erbrecht oder Schenkung erhält, zum Anfangsvermögen. Die Erbschaft wird also keinesfalls so behandelt wie das Vermögen, das während der Ehe etwa durch laufende Einkünfte oder gewöhnliche Vermögensbildung erworben wurde.
Anders können spätere Wertsteigerungen liegen. Wenn zum Beispiel der Wert der geerbten Liegenschaft während der Ehe kräftig steigt, kann diese Entwicklung für den Zugewinnausgleich von Bedeutung werden. Wo die Rede ist, dass eine Erbschaft bei Zugewinngemeinschaft niemals eine Rolle spielt, passt nicht. Es kommt nämlich auf den Erstwert, die spätere Entwicklung und auf eine etwaige ehevertragliche Regelung an.
Bei Immobilien ist auch zu unterscheiden zwischen Eigentum, Finanzierung, laufenden Einnahmen und Investitionen. So kann eine Liegenschaft zwar einem Ehegatten allein gehören, trotzdem aber der andere Ehegatte an der Tilgung oder Renovierung mitwirken. Bei Auslandsimmobilien kommen noch die Fragen des Rechts des Belegenheitsstaates, der Eintragung und der Anerkennung bestimmter Regelungen hinzu. Deswegen ist jede Immobilie im internationalen Bereich gesondert zu betrachten.
Unternehmen, Beteiligungen und Betriebsvermögen
Für Unternehmer, Freiberufler, Praxisinhaber, Gründer oder Gesellschafter ist die Finanzplanung vor der Heirat von ganz besonderer Bedeutung. Ein Unternehmen kann über viele Jahre sehr viel Wert gewinnen, wobei jedoch der Großteil des Unternehmenswertes im Betrieb gebunden bleibt und nicht frei zur Verfügung steht. Ein späterer Ausgleichsanspruch kann ganz anders zu Buche schlagen als ein Guthaben auf dem Bankkonto.
Zur Abwehr dieser Problematik läßt sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft verabreden. So lassen sich Betriebsvermögen, Gesellschaftsanteile oder auch bestimmte Unternehmenswerte von einer Zugewinngemeinschaft ausnehmen, ohne dabei die wirtschaftliche Sicherheit des Unternehmens zu gefährden und zugleich eine gerechte Regelung für beide Ehegatten zu schaffen.
Auf die Gesellschaftsverträge ist zu achten, die häufig Klauseln oder Regelungen für den Fall der Heirat eines Gesellschafters enthalten. Auch ist zu überlegen, ob der Ehegatte im Unternehmen mitarbeitet und seine eigene Berufstätigkeit gegebenenfalls zugunsten der Familie herabsetzt oder ob er wenigstens durch die Familienarbeit und durch Unterhaltspflicht auch zur Entwicklung des Unternehmens beiträgt.
Ein guter Ehevertrag beschränkt sich deshalb nicht darauf, die einzelnen wirtschaftlichen Werte isoliert zu betrachten. Er muss das gesamte wirtschaftliche Bild im Auge haben: Unternehmen, Einkommen, Familienarbeit, Altersvorsorge und langfristige Sicherheit gehören zusammen.
Altersvorsorge, Versorgungsausgleich und Familienarbeit
Güterstand und Versorgungsausgleich sind rechtlich verschiedene Dinge. Selbst wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren, heißt das nicht, dass damit sämtliche renten- und versorgungsrechtlichen Folgen der Ehe ausgeschlossen sind.
Der Versorgungsausgleich betrifft in erster Linie die Versorgungsanrechte, die in der Ehezeit erworben werden. Ehevertragliche Vereinbarungen dazu sind zulässig, unterliegen aber gesetzlichen Schranken und der gerichtlichen Kontrolle. Besonders problematisch sind die Fälle, in denen ein Ehegatte wegen der Schwangerschaft und der Kleinkinderziehung, wegen Pflege oder weil man eine gemeinsame Lebensplanung in der Ehe verfolgt, über längere Zeit beruflich herabgesetzt ist.
Ebenso hält auch die Rechtsprechung stark einseitigen Eheverträgen nicht in jedem Fall stand. Nicht nur die einzelne Klausel ist entscheidend. Es wird der Ehevertrag als solcher in seiner Gesamtheit, die Umstände seines Zustandekommens und die wirtschaftlichen Folgen für beide Ehegatten geprüft.
Ein ernsthaftes Bemühen um einen ausgewogenen Ehevertrag kann deshalb nicht nur einen Vermögensschutz zum Ziel haben. Der Frage, wie Erwerbsarbeit und Familienarbeit, wie Karrieren und deren Unterbrechung und Altersvorsorge in der Ehe verteilt werden, muß ebenso Beachtung geschenkt werden.
Internationale Ehe mit Rechtswahl und Auslandsvermögen
Ein internationaler Ehevertrag ist daher mehr als ein deutscher Ehevertrag in Übersetzung. Zunächst muss geklärt werden, welche Staaten mit der Ehe verbunden sind und welches Recht auf die güterrechtlichen Probleme anzuwenden sein kann. Anknüpfungspunkte sind hier vielfach unterschiedlich: Staatsangehörigkeiten, gewöhnlicher Aufenthalt, frühere Wohnsitze, Eheschließung im Ausland, erst künftig vorgesehene Umzüge ins Ausland, dort gelegene Immobilien oder Unternehmen oder Konten im Ausland.
Für viele grenzüberschreitende Fälle innerhalb der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten von Bedeutung wird die am 29. Januar 2019 in Kraft tretende EU-Verordnung 2016/1103 über eheliche Güterstände sein. Sie regelt unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des ehelichen Güterrechts.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten oder künftige Ehegatten das Recht eines Staates wählen, in dem einer von ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wahl des Rechts eines Staats, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten hat, ist unter den Voraussetzungen der Verordnung ebenfalls möglich. Das auf den Güterstand anzuwendende Recht gilt grundsätzlich für die erfassten Vermögenswerte, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Dies ist insbesondere für Ehegatten von Bedeutung, die am oder nach dem 29. Januar 2019 geheiratet oder eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben.
Fehlende Regelungen zur Rechtswahl können dazu führen, dass an Stelle des tatsächlich gewollten Rechts, etwa des deutschen Rechts, der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung entscheidenden Einfluss gewinnt. Je nach Fallgestaltung kommen daneben auch die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute oder die engste gemeinsame Beziehung zu einem bestimmten Staat in Betracht. Gerade im Rahmen international mobiler Partnerschaften kann sich hieraus eine Rechtslage ergeben, die ohne frühzeitige Prüfung kaum vorauszusehen ist.
Zu beachten ist ferner die Abgrenzung zu anderen Rechtsmaterien. Die EU-Güterrechtsverordnung regelt nicht ohne weiteres sämtliche Folgen der Ehe. Fragen des Unterhalts, des Erbrechts oder bestimmte Fragestellungen des Scheidungsrechts unterliegen anderen Regelungen. Gleiches gilt unter Umständen für die Anerkennung eines Ehevertrages außerhalb der EU.
Ein Ehevertrag mit Auslandsbezug verlangt deshalb eine gemeinsame Betrachtung von Rechtswahl, Vertragsform und -sprache, Übersetzungsfragen, notariellen Erfordernissen, Auslandsvermögen und der späteren Anerkennung in anderen Staaten. Bei Verbindungen zu sog. Drittländern außerhalb der EU wird ferner eine abgestimmte Beratung in mehreren Rechtsordnungen erforderlich sein.
Nachträglicher Ehevertrag bei veränderter Lebensplanung
Eheverträge sind nicht nur vor, sondern auch nach der Hochzeit möglich. Nach § 1408 BGB können die Ehegatten während der Ehe ihre güterrechtlichen Verhältnisse auch durch einen neuen Vertrag regeln oder die ihren früheren Vereinbarungen zugrunde liegenden Verhältnisse ändern. Ein nachträglicher Ehevertrag ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich die Lebensverhältnisse wesentlich verändert haben.
Darüber nachzudenken sind die Ehegatten bei Unternehmensgründungen und Unternehmensübertragungen, beim Immobilienkauf, bei größeren Schenkungen oder Erbschaften, bei Geburt eines Kindes, bei längerer Familienpause, bei der Selbständigkeit, beim Umzug ins Ausland.
Aber auch der bereits bestehende Ehevertrag braucht sich nicht in Stein gemeißelt zu fühlen. Wenn die tatsächliche Entwicklung der Ehe von den Annahmen des Ehevertrags weit abweicht, ist eine Überprüfung angeraten. Dies gilt insbesondere für internationale Ehen. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt, eine zusätzliche Staatsangehörigkeit, neues Vermögen im Ausland, dauerndes Wohnen im Ausland können die rechtliche Ausgangslage verändern und die Anpassung der bisherigen Bestimmungen notwendig machen.
Faire und belastbare Vertragsgestaltung
Ein guter Ehevertrag sollte natürlich verständlich und ausgewogen sein und zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen passen. Eine möglichst harte Regelung zugunsten einer Seite allein ist nicht automatisch die beste Lösung. Langfristig tragfähiger sind Regelungen, deren wirtschaftliche Folgen beiden Ehegatten klar sind und die zu ihrer gemeinsamen Lebensplanung passen.
Zur Vorbereitung gehören nicht nur Vermögensaufstellungen. Man sollte auch nach vorne sehen können. Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, längerer Auslandsaufenthalt, Erwerbsunterbrechungen, Selbstständigkeit, Betriebsveräußerung, Erwerb von Grundstücken, Altersvorsorge können die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ehe entscheidend beeinflussen.
Gerade bei großen Vermögensunterschieden, auch bei komplizierten Betriebsstrukturen und grenzüberschreitenden Aufbaustrukturen ist wichtig, die Interessen und Folgen für beide Seiten und auch die einzelnen Regelungen mit den Grenzen des gesetzlich Möglichen und mit dem Gesagten in Übereinstimmung zu bringen. Eine klare und nachvollziehbare Strukturierung wird späteren Missverständnissen und Streitigkeiten erheblich entgegenwirken.
Die notarielle Beurkundung bleibt bei einem Ehevertrag nach deutschem Recht erforderlich, die einzelnen Regelungen müssen mit den gesetzlichen Grenzen und den von der deutschen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen in Einklang stehen.
Finanzplanung für internationale Paare in Deutschland
Vera Zambrano & Associates ist auf deutsches und internationales Familienrecht spezialisiert und betreut grenzüberschreitende Familienverhältnisse. Dazu gehört auch der Ehevertrag für Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit mit variierenden Wohnsitzen und Vermögenswerten in verschiedenen Ländern.
Die Beratung zum Ehevertrag für internationale Paare kann in deutscher, englischer oder spanischer Sprache erfolgen. Sorgfältige Finanz- und Vertragsplanung soll nicht jedem denkbaren Ereignis vorwegnehmen, sondern vielmehr einen übersichtlichen Rechtsrahmen schaffen, Vermögensverhältnisse dokumentieren und es ermöglichen, die Vereinbarungen an die tatsächliche Lebensplanung der Ehegatten anzupassen.
Wer als verheiratete Person bereits vor der Ehe Immobilien, Gesellschaftsanteile, festverzinsliche Kapitalanlagen oder Vermögen im Ausland besitzt, eine größere Erbschaft erwartet oder später an mehreren Orten im Ausland leben möchte, ist gut beraten, schon rechtzeitig vor der Hochzeit die güterrechtliche Ausgangslage prüfen zu lassen.
Wer für den Ehevertrag einen Anwalt in Berlin sucht und zusätzlich internationalen Bezug hat, dem wird geraten, die Beratung sowohl auf das deutsche Familienrecht als auch auf die betreffenden grenzüberschreitenden Regelungen zu konzentrieren.
Gilt das auch für Paare, die bereits verheiratet sind und deren Vermögenssituation oder Lebenssituation sich im Laufe der Jahre recht kompliziert gestaltet hat?
Dieser Artikel dient der Information und kann keine Rechtsberatung ersetzen. Bei internationalen Sachverhalten hängt die rechtliche Beurteilung vom Einzelfall, d. h. insbesondere von den beteiligten Staaten, vom Zeitpunkt der Eheschließung, vom gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit der Eheleute, ob vielleicht bereits andere Vereinbarungen bestehen, und von der Art des Vermögens ab.
FAQ zur Finanzplanung, Zugewinngemeinschaft und zum Ehevertrag
Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland, wenn die Eheleute keinen anderen Güterstand vereinbaren. Durch die Eheschließung wird das Vermögen der Eheleute nicht gemeinschaftlich. Endet der Güterstand, kann aber ein Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwächse gefordert werden.
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Ein Ehevertrag ist sinnvoll, wenn zwischen den Eheleuten große Vermögensunterschiede bestehen, sich Immobilienbesitz im Familienvermögen befindet, Unternehmensbeteiligungen oder Erbschaften zu erwarten sind, einer der Eheleute selbstständig ist, es sich um eine Patchworkfamilie handelt oder wenn internationale Bezüge vorliegen. Grundsätzlich ist zu hinterfragen, ob die gesetzlichen Regelungen tatsächlich der Lebens- und Finanzplanung des Paares entsprechen.
Bleibt Vermögen vor der Ehe eigenes Vermögen?
Ja. Vermögen, das der spätere Ehegatte vor der Ehe besitzt, gehört regelmäßig auch weiterhin ihm. Wertsteigerungen während der Ehe werden allerdings bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt. Daher ist eine gute Dokumentation des Anfangsvermögens wichtig!
Wie wird eine Erbschaft bei Zugewinngemeinschaft behandelt?
Erbschaften werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet. Sie werden damit anders als in der Ehe gewöhnlich erworbenes Vermögen behandelt. Wertsteigerungen des geerbten Vermögens können aber dennoch von Bedeutung sein!
Was bedeutet modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft erhält der gesetzliche Güterstand grundsätzlich seine Gültigkeit, wird aber durch Ehevertrag abgeändert. So können bestimmte Immobilien, Unternehmenswerte oder andere Vermögensbestände für einzelne Situationen gesondert geregelt werden.
Kann ein Ehevertrag nach der Hochzeit geschlossen werden?
Ja. Ehegatten können auch während der Ehe einen Ehevertrag abschließen oder einen bestehenden abändern. Häufige Anlässe sind z. B. die Gründung eines Unternehmens oder der Erwerb einer Immobilie, aber auch Erbschaften, Familiengründung oder ein späterer Umzug ins Ausland.
Muss ein Ehevertrag in Deutschland zum Notar?
Ja. Ein Ehevertrag muss in Deutschland notariell beurkundet werden. Eine einfache privat unterschriebene Erklärung der Ehegatten genügt nicht den Formvorschriften.
Gilt ein deutscher Ehevertrag automatisch im Ausland?
Nicht unbedingt. Ob und in welchem Umfang ein Ehevertrag im Ausland Wirksamkeit erlangt, hängt von der jeweiligen Rechtsordnung, dem anwendbaren Recht und den jeweiligen Formvorschriften ab. Bei internationalen Bezügen ist deshalb auch auf Fragen der Rechtswahl und Anerkennung besonderes Augenmerk zu richten.
Erlaubt eine internationale Ehe die Wahl deutschen Rechts?
Je nach den Umständen ist das möglich. Die EU-Güterrechtsverordnung 2016/1103 erlaubt in ihrem Anwendungsbereich insbesondere die Wahl des Rechts eines Staates, mit dem einer der Ehegatten Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ob im Einzelfall deutsches Recht gewählt werden kann, muss gesondert geprüft werden.
Worauf kommt es bei einer internationalen Ehe besonders an?
Hier sind wichtig die Staatsangehörigkeit, der gewöhnliche Aufenthalt, das Datum der Eheschließung, Immobilien und Unternehmen im Ausland, die geplanten Wohnsitzwechsel, vorhandene Eheverträge und Rechtswahl, die Form des Vertrages und die Anerkennung in anderen Staaten. Dabei sind Güterrecht, Unterhalt, Erbrecht und Scheidungsrecht jeweils gesondert zu betrachten.