Ob eine solche Scheidungsanerkennung in Deutschland tatsächlich notwendig ist, hängt von vielen Faktoren ab. Entscheidende Bedeutung kommt dem Staat zu, in dem die Scheidung ausgesprochen wurde, dem Zeitpunkt des Verfahrens, den Staatsangehörigkeiten der früheren Ehegatten und der Art der ausländischen Entscheidung zu. Für viele Scheidungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten zum Teil andere Regeln als für Entscheidungen aus Drittstaaten oder für solche aus Dänemark.
Für viele ausländische Entscheidungen in Ehesachen sieht das deutsche Recht ein besonderes Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG vor. Es gibt jedoch auch hier wichtige Ausnahmen. Eine genaue Prüfung ist deshalb geboten, damit eine im Ausland längst abgeschlossene Ehe in Deutschland nicht zweckmäßig als noch bestehend behandelt wird.
Rechtliche Grundlage der Scheidungsanerkennung
Nach § 107 FamFG werden bestimmte ausländische Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe für den deutschen Rechtsbereich nur dann anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Erfasst seien von der Vorschrift nicht nur die klassischen gerichtlichen Scheidungsurteile, sondern auch Entscheidungen, durch die eine Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, oder auch die eine oder andere ausländische Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe. Je nach dem ausländischen Recht können auch behördliche oder andere Formen einer Scheidung in Betracht kommen.
Die Anerkennung ausländischer Scheidungen ist damit klar vom eigentlichen Scheidungsverfahren zu trennen. Das ausländische Gericht oder die zuständige Behörde hat die Ehe bereits nach dem dort geltenden Recht geschieden. Ob die Ehe auch nach deutschem Recht hätte geschieden werden dürfen oder wo es vielleicht Bedenken gegen die Scheidung gibt, steht im deutschen Anerkennungsverfahren normalerweise nicht zur Debatte. Es geht vielmehr nur darum, ob die ausländische Entscheidung in Deutschland rechtliche Anerkennung finden kann. Hierzu nennt § 109 FamFG verschiedene Anerkennungshindernisse. Eine vollständige neue Prüfung der ausländischen Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt.
Fälle mit und ohne förmliches Anerkennungsverfahren
Ob Sie eine ausländische Scheidung anerkennen lassen müssen, hängt vor allem davon ab, aus welchem Staat die Scheidung stammt.
| Fallkonstellation | Behandlung in Deutschland |
| Scheidung in einem EU-Mitgliedstaat außer Dänemark, Verfahren ab 1. August 2022 | Grundsätzlich Anerkennung ohne besonderes Verfahren nach der Brüssel-IIb-Verordnung |
| Ältere EU-Scheidung außer Dänemark | Je nach Zeitpunkt gelten insbesondere die früheren europäischen Anerkennungsregelungen |
| Scheidung in Dänemark | Regelmäßig gesonderte Prüfung nach § 107 FamFG erforderlich |
| Scheidung in einem Drittstaat | Förmliche Anerkennung nach § 107 FamFG regelmäßig erforderlich |
| Heimatstaatentscheidung | Unter bestimmten Voraussetzungen kein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig |
Für Verfahren, die am oder nach dem 1.8.2022 erhoben wurden, gilt in den teilnehmenden EU-Staaten die Brüssel-IIb-Verordnung. Danach werden Scheidungen eines Mitgliedstaates auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne daß es eines eigenen Anerkennungsverfahrens bedarf (Dänemark nimmt daran nicht teil). Für ältere Verfahren können Übergangsregelungen und die alte Brüssel-IIa-Verordnung Bedeutung haben.
Diese europäische Unterscheidung ist in der Praxis wichtig. Die Behauptung, jede im Ausland gesprochene Scheidung müsse in Deutschland nochmals anerkannt werden, ist also zu pauschal. Aber auch die gegenteilige Behauptung, jede ausländische Scheidung werde auch ohne weiteres in Deutschland wirksam, ist nicht richtig.
Heimatstaatentscheidung als wichtige Ausnahme
Eine weitere Ausnahme regelt § 107 Abs. 1 FamFG. Hat ein Gericht oder eine Behörde desjenigen Staates entschieden, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung angehörten, so kann in bestimmten Fällen die förmliche Feststellung durch die deutsche Landesjustizverwaltung entbehrlich sein.
Diese Heimatstaatentscheidung ist aber nicht immer ohne weiteres gegeben. Bei einem der früheren Ehegatten, der die deutsche Staatsangehörigkeit mit einer oder mehreren anderen Staatsbürgerschaften verbunden hat, ist die Frage anders zu stellen. Besitzt einer der früheren Ehegatten noch eine Staatsangehörigkeit, so ist eingehend zu prüfen, ob die Ausnahme wirklich zutrifft.
Zuständige Stelle in Deutschland und Berlin
Wer also einen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Scheidung stellen muss, wird sich zunächst klar machen, welche Landesjustizverwaltung zuständig ist.
Nach § 107 FamFG richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der früheren Ehegatten. Im Beispiel also, wenn einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat, ist es möglich, dass die Berliner Justizverwaltung für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen zuständig ist.
Leben hingegen keine Ehegatten mehr in Deutschland, an welchem Ort auch immer, und soll hier wieder geheiratet werden, so bestimmt sich die zuständige deutsche Behörde im Allgemeinen nach dem Bundesland, in dem zur neuen Eheschließung eingeladen wird. Wo überhaupt kein Aufenthalt in Deutschland sich ergibt, kann die Berliner Justizverwaltung zuständig werden. Der Ort der früheren Eheschließung entscheidet nicht darüber, welche deutsche Behörde den Fall bearbeitet.
Erforderliche Unterlagen für die Anerkennung
Was im Einzelnen für die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung benötigt wird, hängt vom jeweiligen Scheidungsstaate und der fraglichen Entscheidung ab. Im Allgemeinen müssen die Unterlagen nachweisen, dass die Ehe bestanden hat, rechtskräftig aufgelöst ist und wer an dem Verfahren beteiligt war.
Typischerweise können hierzu gehören:
- ausgefüllter und unterzeichneter Antrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen
- volle Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des ausländischen Scheidungsurteils bzw. der Scheidungsentscheidung
- Nachweis darüber, dass das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, soweit sich dies nicht schon aus der Entscheidung selbst ergibt
- Heiratsurkunde der geschiedenen Ehegatten
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit der ehelebenden Gatten
- Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt oder die Ladungsanschrift
- gegebenenfalls Apostille, Legalisation oder sonstiger Echtheitsnachweis
- notwendige deutsche Übersetzungen ausländischer Urkunden
- gegebenenfalls Vollmacht, wenn der Antrag durch Bevollmächtigten eingereicht wird
Die zuständige deutsche Behörde (z. B. in Berlin) kann neben der ausländischen Entscheidung auch die Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweise, Übersetzungen und weitere Urkunden verlangen. Welche Urkunden im einzelnen Falle notwendig sind, läßt sich nicht immer allgemein beantworten.
Unvollständige oder formal nicht einwandfreie Unterlagen führen häufig zu Rückfragen. Gerade bei älteren ausländischen Entscheidungen kann es nötig sein, das ganze Urteil, einen gesonderten Rechtskraftnachweis oder weitere Personenstandsurkunden vorzulegen.
Rechtskraft des ausländischen Scheidungsurteils
Die Rechtskraft der Entscheidung spielt bei der Anerkennung einer ausländischen Scheidung eine entscheidende Rolle. Für die de facto Anerkennung einer Scheidung ist es wichtig, dass nach dem dortigen Recht die ausländische Entscheidung tatsächlich wirksam und endgültig geworden ist.
Wie der Nachweis eines rechtskräftigen Scheidungsurteils zu führen ist, ist von Staat zu Staat verschieden. In manchen Ländern ist auf dem Urteil der Rechtskraftvermerk angebracht. In anderen Staaten ist es erforderlich, dass das Gericht oder eine andere zuständige Stelle eine Zusatzbescheinigung darüber ausstellt, dass kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, oder dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Es genügt daher nicht immer, nur eine Seite des Urteils beizubringen. Ist die ausländische Entscheidung mehrteilig, so sind möglicherweise Tenor, Entscheidungsgründe, Rechtskraftvermerke oder Zusatzbescheinigungen beizufügen. Wer ein ausländisches Scheidungsurteil in Deutschland anerkannt haben möchte, muss sich frühzeitiger darüber unterrichten, wie in dem jeweiligen Entscheidungsstaat die Rechtskraft offiziell nachgewiesen wird.
Apostille, Legalisation und Echtheitsprüfung
Auch die Schlagworte „Apostille Scheidungsurteil“ und „Scheidungsurteil mit Apostille“ begegnen einem regelmäßig, wenn man sich mit internationalen Scheidungsverfahren befasst.
Bei der Apostille handelt es sich um ein Echtheitszeichen, das für den internationalen Rechtsverkehr zwischen Staaten, die dem Haager Apostille-Übereinkommen beigetreten sind, die Echtheit einer öffentlichen Urkunde bescheinigt. Sie kann z. B. bestätigen, dass eine Unterschrift oder ein Amtssiegel echt ist bzw. dass eine unterzeichnende Person ordnungsgemäß befugt ist.
Aber: Eine Apostille besagt noch nicht, dass die Scheidung in Deutschland anerkannt ist. Sie bescheinigt lediglich die Echtheit des ausländischen Dokuments. Ob die darin befindliche Scheidung nach deutschem Recht anerkannt werden kann, ist eine eigene rechtliche Frage.
Je nach Herkunftsstaat wird an die Stelle der Apostille auch eine so genannte Legalisation, eine besondere Urkundenprüfung oder ein anderer Echtheitsnachweis treten können. Gerade wenn sich die Echtheit oder der Rechtsstand der ausländischen Entscheidung nicht unmittelbar aus den eingereichten Unterlagen ergibt, können auch weitere Unterlagen verlangt werden.
Beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils
Fremdsprachige Unterlagen müssen häufig ins Deutsche übersetzt werden. Das gilt insbesondere für das Scheidungsurteil, für die Rechtskraftbescheinigung, die Heiratsurkunde und für etwaige ergänzende gerichtliche oder behördliche Bescheinigungen.
Eine beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils muss den gesamten inländisch bedeutsamen Inhalt richtig und zuverlässig wiedergeben. Vor allem bei umfangreichen internationalen Entscheidungen ist darauf zu achten, dass Namen, Aktenzeichen, Daten, Stempel und Rechtskraftvermerke klar und deutlich zugeordnet sind.
Die deutschen Behörden können verlangen, dass die Übersetzung durch entsprechend ermächtigte oder öffentlich bestellte Übersetzer direkt aus der Fremdsprache ins Deutsche angefertigt wird. Die näheren Anforderungen sind je nach Sprache, Herkunftsland und zuständiger Behörde verschieden. Eine Übersetzung bringt dem Anerkennungsverfahren ebensowenig den Erfolg wie eine Apostille; sie ermöglicht der deutschen Stelle vielmehr, den Inhalt der ausländischen Entscheidung richtig zu prüfen.
Ablauf des Anerkennungsverfahrens
Zunächst stellt sich zu Beginn des Verfahrens die Frage, ob überhaupt ein förmliches Antragsverfahren notwendig ist. Gerade bei Scheidungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder aber auch bei einer möglichen Heimatstaatentscheidung sollte dies zuerst geklärt werden.
Ist (wie in den meisten Fällen) ein förmliches Verfahren notwendig, stellt sich als nächstes die Frage, bei welcher Landesjustizverwaltung der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht wird.
Zunächst prüft die Behörde, ob die Unterlagen vollständig und für die rechtliche Beurteilung brauchbar sind. Fehlen etwa Rechtskraftnachweise, Teile des Urteils, Angaben über die Staatsangehörigkeit oder genügende Übersetzungen, kann die Behörde weitere Unterlagen anfordern.
Danach folgt die eigentliche rechtliche Prüfung. Je nach Fallgestaltung kann auch der frühere Ehegatte angehört werden. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, ob er im ausländischen Scheidungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt und genügend Gelegenheit gehabt hat, seine Rechte wahrzunehmen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Anerkennung festgestellt. Nach § 107 Abs. 9 FamFG ist diese Feststellung darüber, ob die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht, für die deutschen Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
Anerkennungshindernisse nach deutschem Recht
Nicht jede ausländische Eheschließung wird hierzulande anerkannt. Mehrere Gründe, die gegen die Anerkennung sprechen können, listet § 109 FamFG auf.
Ein zunächst nicht ganz unwichtiges Kriterium ist, ob das ausländische Gericht nach deutschem Recht international zuständig war. Ob die Verfahrensrechte des anderen Ehepartners gewahrt waren, ist ebenfalls erheblich.
Wurde die Ehe etwa ohne tatsächliche Beteiligung eines der Ehepartner geschieden, wird entscheidend darauf ankommen, ob die verfahrenseinleitenden Schriftstücke ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt wurden, ob der betroffene Ehepartner also im Grundsatz eine echte Möglichkeit hatte, am Verfahren teilzunehmen und seine Rechte geltend zu machen.
Probleme wird es auch geben, wenn die ausländische Entscheidung mit einer schon bestehenden deutschen Entscheidung oder mit einer anderen vorrangig anzuerkennenden ausländischen Entscheidung nicht zu vereinbaren ist.
Schließlich darf das Ergebnis der Anerkennung nicht eklatant gegen wesentliche Grundsätze deutschen Rechts verstoßen. Mit diesem sogenannten ordre public sichert der Gesetzgeber elementare rechtsstaatliche und grundrechtliche Prinzipien. Das bedeutet aber nicht, dass die deutschen Behörden das ausländische Scheidungsverfahren gänzlich neu bewerten dürften. § 109 Abs. 5 FamFG schließt vielmehr aus, dass eine allgemeine Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung erfolgt.
Religiöse, behördliche und private Scheidungsformen
Internationales familienrechtliches Klausuren beziehen sich nicht immer auf ein klassisches Scheidungsurteil eines staatlichen Gerichtes.
In manchen Staaten kann die Ehe z. B. auch durch eine Verwaltungsbehörde geschieden werden. Andere Rechtsordnungen kennen religiöse oder außergerichtliche Scheidungsformen. Für Deutschland muss deshalb zunächst geklärt werden, ob es sich überhaupt um eine ausländische „Entscheidung“ im Sinne des § 107 FamFG handelt und welche staatliche, gerichtlich oder behördlich mitwirkende Stelle beteiligt war.
Neben klassischen Gerichtsurteilen kommen deshalb auch bestimmte Verwaltungsentscheidungen, registrierte Scheidungsformen oder besondere religiöse Verfahren in Betracht. Solche Klausuren sind häufig schwerer zu durchdringen als die „normale“ gerichtliche Scheidungsentscheidung.
Im Ausland geheiratet und Scheidung in Deutschland
Die Anerkennung einer im Ausland geschiedenen Ehe ist nicht mit der Frage identisch, ob eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland geschieden werden kann.
Wer im Ausland geheiratet hat, muss nicht notwendigerweise auch dort sich scheiden lassen. Unter den Voraussetzungen des Art. 3 des EGBGB kann auch ein deutsches Familiengericht für eine internationale Scheidung zuständig sein. Es kommen hier vor allem der gewöhnliche Aufenthalt der beiden Ehegatten sowie die Regelungen des europäischen und internationalen Zuständigkeitsrechts in Betracht.
Die Suchanfragen „im Ausland geheiratet Scheidung in Deutschland“, „Ehe im Ausland geschlossen Scheidung in Deutschland“, „Scheidung für Ausländer in Deutschland“ haben also eine andere rechtliche Anspruchsgrundlage.
Bei der Scheidungsanerkennung liegt bereits eine ausländische Scheidungsentscheidung vor. Bei der Scheidung in Deutschland wird dagegen erst einmal das eigentliche Verfahren zur Aufhebung der Ehe vor dem deutschen Familiengericht betrieben.
Bei den internationalen Familien wird also zunächst zu prüfen sein, welcher Staat für die Scheidung zuständig ist und welches Recht hier gegebenenfalls zur Anwendung kommt. Erst dann stellt sich die Frage nach der Anerkennung der Entscheidung in einem anderen Staat.
Auswirkungen der Anerkennung auf den Personenstand
So lange eine ausländische Scheidung, die der Anerkennung bedarf (s. dort), nicht in Deutschland anerkannt ist, wird hier die Ehe weiter als bestehend angesehen. Dies ist von Bedeutung, wenn es darum geht, den Personenstand für die erneute Eheschließung (s. Eheschließung), für die erklärende Erklärung im Namensrecht oder für weitere familienrechtliche oder behördliche Zwecke nachzuweisen.
Im internationalen Familienrecht wird in diesem Zusammenhang gelegentlich von „hinkender Ehe“ gesprochen: Die Ehe ist in dem einen Staate wirksam geschieden, während sie in dem anderen Staate noch gesetzlich besteht.
Eine wirksame Scheidungsanerkennung in Deutschland gibt nun Klarheit über den Familienstand. Sie kann notwendig sein, um den deutschen Behörden die im Auslande ausgesprochene Scheidung rechtlich gültig zu machen.
Von dieser Scheidungsanerkennung ist zu unterscheiden die Anerkennung aller weiteren Scheidungsfolgen: Mit der Anerkennung der Auflösung der Ehe ist nicht gleichbedeutend, dass auch die ausländischen Entscheidungen über Unterhalt, Vermögen, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Güterstand und andere familienrechtliche Fragen anerkannt und vollstreckt werden. Hierfür können eigene deutsche, europäische oder internationale Bestimmungen gelten.
Internationale Scheidungsfälle mit mehreren Rechtsordnungen
Häufig berühren sich im Internationalen Familienrecht mehrere Rechtsordnungen. So kann ein Paar in einem Land geheiratet, dann in Deutschland gelebt und schließlich in einem dritten Staat geschieden worden sein. Staatszugehörigkeiten, doppelte Staatsbürgerschaft, Kinder und Vermögenswerte im In- und Ausland tragen zur Verwirrung bei.
Da reicht die Frage „Scheidung anerkennen lassen“ oft nicht aus. Zu ermitteln sind etwa die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Scheidungsrecht, der rechtliche Status der ausländischen Entscheidung, die Anerkennung in Deutschland und Fragen des Unterhalts, des Vermögens, des Versorgungsausgleichs, der Elternverantwortung oder aufenthaltsrechtlicher Folgen.
Gerade aus diesem Grund gehört die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile zum Internationalen Familienrecht. Die betreffenden Rechtsordnungen sind im Zusammenhang zu betrachten, damit es hinterher nicht zu widersprüchlichen Personenständen und unklaren Zuständigkeiten und zu späteren rechtlichen Schwierigkeiten kommt.
Rechtliche Unterstützung bei der Scheidungsanerkennung
Vera Zambrano & Associates berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Deutschland und im Ausland in Fragen des internationalen Familienrechts.
Bevor mit einer ausländischen Scheidung rechtlich vorgegangen werden kann, ist zunächst zu klären, ob sich das Verfahren überhaupt mit einer Anerkennung verbinden lässt, wo das Verfahren eröffnet werden soll, welche Unterlagen notwendig sind und worauf im ausländischen Recht besonders zu achten ist.
Bestehen neben der Scheidungsanerkennung noch andere grenzüberschreitende Fragen, etwa zu internationaler Scheidung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht usw., ist oft die gleichzeitige Prüfung aller beteiligten Rechtsordnungen sinnvoll.
Die Kanzlei tätigt ihre Arbeit international und berät grenzüberschreitende Rechtsfragen auch in deutscher, englischer und spanischer Sprache und spezialisiert sich insbesondere auf internationale Familienrechtsfälle mit Bezug zu Deutschland und übrigen Staaten.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum deutschen und internationalen Familienrecht. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des in Frage stehenden konkreten Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Muss jede ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt werden?
Nein. Viele Scheidungsurteile aus EU-Staaten (außer Dänemark) bedürfen keines gesonderten Anerkennungsverfahrens. Bei der Heimatstaatentscheidung kann im Einzelfall auch eine Ausnahme gem. § 107 FamFG möglich sein. Scheidungen aus Drittstaaten müssen meist gesondert anerkannt werden.
Gilt eine Scheidung aus einem EU-Land automatisch in Deutschland?
Für alle seit dem 1. August 2022 in einem der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eingeleiteten Verfahren gilt grundsätzlich die Brüssel-IIb-Verordnung. Diese Entscheidungen werden in der Regel ohne eigenes Anerkennungsverfahren anerkannt. Für ältere Verfahren gilt teilweise früheuropäisches Recht, Dänemark ist gesondert zu betrachten.
Was ist Scheidungsanerkennung nach § 107 FamFG?
Hierbei wird durch die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt, ob eine ausländische Entscheidung über die Aufhebung der Ehe im deutschen Rechtsbereich Anerkennung finden kann.
Wo muss der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Scheidung gestellt werden?
Es gilt zunächst der Wohnsitz des einen oder anderen früheren Ehegatten. Liegt dieser nicht in Deutschland, so kann auch der Wohnort einer beabsichtigten neuen Eheschließung oder eine andere gesetzliche Zuständigkeit maßgeblich sein. In bestimmten Fällen ist die Berliner Justizverwaltung zuständig.
Wird für die Anerkennung ein rechtskräftiges Scheidungsurteil benötigt?
Zunächst muß aber sichergestellt sein, daß die ausländische Entscheidung irgendeiner Art „endgültig“ geworden ist. Wie dieser Nachweis zu führen ist, hängt von Recht und Dokumentation des Scheidungsstaates ab.
Braucht ein ausländisches Scheidungsurteil eine Apostille?
Das hängt vom Herkunftsstaat, den für den jeweiligen Sachverhalt geltenden internationalen Abkommen und den Anforderungen der zuständigen deutschen Stelle ab. Die Apostille bescheinigt die Echtheit eines Dokuments, sie bedeutet nicht, dass dieses Dokument auch die rechtlich geforderte Scheidungsanerkennung enthält.
Muss ich das ausländische Scheidungsurteil übersetzen lassen?
Von fremdsprachigen Scheidungsurteilen sowie von den erforderlichen Anlagen können Übersetzungen in deutscher Sprache verlangt werden. Oft ist eine Übersetzung durch einen bestimmten Ermächtigten oder einen allgemein vereidigten Übersetzer erforderlich. Es kommt auf den Einzelfall an.
Wie lange dauert es, eine ausländische Scheidung anerkannt zu bekommen?
Es gibt keine allgemeine Dauer. Sie hängt unter anderem davon ab, ob alle Unterlagen vollständig vorliegen, aus welchem Staat die Scheidung kommt, ob Übersetzungen oder Echtheitsprüfungen gefordert werden und ob der frühere Ehegatte beteiligt werden muss. Vollständige Unterlagen können unnötige Rückfragen vermeiden helfen.
Kann eine ausländische Scheidung auch in Deutschland abgelehnt werden?
Ja. Mögliche Anerkennungshindernisse ergeben sich insbesondere aus § 109 FamFG. Dazu gehören etwa die fehlende internationale Zuständigkeit, erhebliche Zustellungsmängel, widersprechende Entscheidungen oder ein krasser Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung.
Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen, wenn ich im Ausland verheiratet wurde?
Ja, jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen. Der Eheschließungsort entscheidet nicht allein über die örtliche Zuständigkeit für die Scheidung. Maßgeblich sind vielmehr der Aufenthalt und die einschlägigen deutschen, europäischen und internationalen Bestimmungen.
Gilt mit der Scheidungsanerkennung auch automatisch Unterhalt und Sorgerecht als geregelt?
Nein. Die Anerkennung der Auflösung der Ehe ist von der Anerkennung oder Vollstreckung weiterer familienrechtlicher Entscheidungen zu unterscheiden. Für Unterhalt, Sorgerecht, Versorgungsausgleich oder vermögensrechtliche Regelungen können andere Bestimmungen gelten.
Ist ein Anwalt für eine Auslandsscheidung ratsam?
Rechtlicher Beistand ist bei komplizierten internationalen Konstellationen besonders sinnvoll, also etwa bei mehreren Staatsangehörigkeiten, Drittstaaten, abweichenden Scheidungsarten, Zustellungsproblemen oder weiteren grenzüberschreitenden familienrechtlichen Fragestellungen.