Gerade bei einer Kindesentführung durch Mutter oder Vater kommt es nun darauf an, rasch, aber gut überlegt zu handeln. Wichtig sind u. a. der gegenwärtige Aufenthaltsort des Kindes und sein gewöhnlicher Aufenthalt zu der Zeit, bevor es ohne hinreichende Zustimmung ins Ausland verbracht wurde, die bestehende Sorgerechtslage, getroffene Reiseabsprachen und möglicherweise schon angestrengte Gerichtsverfahren. Unüberlegte Schritte können die Beweislage verschlimmern oder bewirken, dass in mehreren Staaten widersprüchliche Verfahren stattfinden.
Vera Zambrano & Team berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in grenzüberschreitenden Sorgerechtsstreitigkeiten, in Fällen internationaler Kindesentführung und in dringenden familienrechtlichen Verfahren mit Deutschlandbezug. Wir haben uns auf internationales Familienrecht, auf Sachverhalte mit mehreren beteiligten Rechtsordnungen und auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes spezialisiert.
Internationale Kindesentführung im deutschen Familienrecht
Von internationaler Kindesentführung im familienrechtlichen Sinn spricht man sowohl bei einem widerrechtlichen Verbringen als auch bei einem widerrechtlichen Zurückhalten. Von einem widerrechtlichen Verbringen ist auszugehen, wenn ein Kind aus dem Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat verbracht wird und dadurch tatsächlich ausgeübte Sorgerechte verletzt werden. Eine widerrechtliche Zurückhaltung liegt in der Regel dann vor, wenn die Auslandsreise des Kindes zunächst noch genehmigt war und nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums das Kind nicht wieder zurückkehrt.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Kindesentführung, Kindesentziehung und Kindesmitnahme häufig gleichbedeutend verwendet. Rechtlich ist jedoch nicht die Bezeichnung wichtig, sondern der genaue Ablauf. Entscheidend ist, wer zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen durfte und ob dieses Bestimmungsrecht tatsächlich ausgeübt wurde. Des Weiteren ist von Bedeutung, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zuletzt vor dem Verbringen oder Zurückhalten befand.
Auch bei gemeinsamem Sorgerecht darf ein Elternteil den Lebensmittelpunkt des Kindes grundsätzlich nicht einfach so dauerhaft ins Ausland verlegen. Die gefürchtete Formulierung „Kind ins Ausland ohne Zustimmung des Vaters“ gilt umgekehrt natürlich auch dann, wenn es an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehlt. Entscheidend ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Frage, ob eine wirksame Einwilligung, eine gerichtliche Entscheidung oder eine verbindliche Vereinbarung vorliegt. Nach dem HKÜ ist das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ausdrücklich eines der geschützten Sorgerechte.
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen
Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 wird meist als Haager Kindesentführungsübereinkommen oder kurz HKÜ bezeichnet. Es entscheidet nicht darüber, welcher Elternteil das Sorgerecht erhalten soll. Vielmehr soll das HKÜ eine schnelle Kindesrückführung in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts ermöglichen, in dem dann über die langfristigen Sorge-, Umgangs- und Aufenthaltsfragen entschieden werden kann. Eine Rückführungsentscheidung ist also keine endgültige Sorgerechtsentscheidung.
Das HKÜ ist anwendbar auf solche Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind. Auch muss das Übereinkommen im Verhältnis der beiden beteiligten Staaten tatsächlich anwendbar sein. Eine allgemeine Liste der Haager Kindesentführungsübereinkommen-Vertragsstaaten bietet sich für diesen Nachweis nicht an. Ist ein Staat dem Übereinkommen erst nachträglich beigetreten, muss festgestellt werden, ob dieser Beitritt auch im Verhältnis zu Deutschland wirksam geworden ist.
Deutschland hat das Übereinkommen ratifiziert, hierzulande gilt es seit dem 1. Dezember 1990. Erfasst werden nicht nur die aus dem Gesetz unmittelbar folgenden Sorgerechte, sondern auch solche, die sich aus gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen sowie aus zwischen den Eltern wirksam geschlossenen Vereinbarungen ergeben.
Voraussetzungen der Kindesrückführung nach dem HKÜ
Ein Antrag auf sofortige Rückkehr des Kindes muss auf einer genauen rechtlichen Prüfung beruhen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang:
- Das Kind hatte unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, für den das HKÜ im Verhältnis zu den anderen beteiligten Staaten gilt.
- Das Verbringen oder Zurückhalten ist eine Verletzung bestehender Sorgerechte.
- Diese Sorgerechte sind tatsächlich ausgeübt worden oder hätten ohne das Verbringen bzw. Zurückhalten ausgeübt werden können.
- Das Kind hat das 16. Lebensjahr nicht erreicht.
- Der Antrag wird bei der zuständigen Zentralstelle oder unmittelbar bei der zuständigen gerichtlichen oder behördlichen Stelle verfolgt.
Die Rechtsgrundlagen hierfür sind vor allem die Art. 3, 4, 5 und 8 HKÜ. Der Rückführungsantrag muss Angaben über die Identität des Kindes und der beteiligten Personen, eine nachvollziehbare Begründung und – so weit bekannt – Angaben über den Aufenthaltsort enthalten. Urteilssprüche, Vereinbarungen und sonstige bedeutende Unterlagen können dem Antrag beigefügt werden.
Das Rückführungsverfahren ist kein umfassendes Sorgerechtsverfahren. Das angerufene Gericht prüft also nicht eingehend, bei welchem Elternteil das Kind lieber leben soll. Vielmehr muss das Gericht feststellen, ob der jetzige Zustand durch ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten verändert worden ist und ob ein anerkannter Verweigerungsgrund vorliegt.
Hierbei kommt es auf die Zeit an. Wird das Verfahren innerhalb eines Jahres nach dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten eingeleitet, so sieht Art. 12 HKÜ grundsätzlich eine unverzügliche Rückgabe vor. Auch nach Ablauf des Jahres kann jedoch noch eine Kindesrückführung angeordnet werden. Dann kann allerdings auch geprüft werden, ob sich das Kind schon in seinem neuen Heim eingelebt hat. Die Jahresgrenze ist also keine starre Verjährungsfrist, nach deren Ablauf alle Rechte erloschen sind.
Gewöhnlicher Aufenthalt und Lebensmittelpunkt des Kindes
Nicht nur für die Bestimmung des kinderrechtlichen Zuständigkeitsgerichts ist der gewöhnliche Aufenthalt einer der wichtigsten Anknüpfungspunkte im gesamten Verfahren des HKÜ, sondern auch für die Berechnung des sorge- und umgangsrechtlichen Anknüpfungspunktes. Er ist nicht identisch mit der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift im Personalausweis des Kindes, dem Wohnsitz, dem Heimatort oder dem Geburtsort. Oft ist die Abgrenzung zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt gerade in Familien, die zwischen mehreren Ländern pendeln, beruflich bedingt häufig umziehen oder längere Auslandsaufenthalte planen, nicht ohne weiteres möglich.
Ermittelt wird der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich auch der Lebensmittelpunkt des Kindes tatsächlich befindet. Dabei sind Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, Besuch von Kindergarten oder Schule, ärztliche Betreuung, Sprachkenntnisse, familiäre und soziale Beziehung, Freundschaften, Beteiligung am gemeinschaftlichen Leben, Freizeitgestaltung sowie die Zukunftspläne der Eltern zu berücksichtigen.
Eine starre Frist von sechs Monaten oder 183 Tagen muss im internationalen Familienrecht nicht eingehalten werden. Jeder Fall ist gesondert zu betrachten. Bei Säuglingen und Kleinkindern können die familiären Bindungen und die Betreuungssituation eine größere Rolle spielen, bei älteren Kindern dann auch der Besuch der Schule, der Freundeskreis und andere eigene soziale Beziehungen.
Von dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt wird man sich dann wieder lösen können, wenn der tatsächliche Schwerpunkt des kindlichen Lebens mit hinreichender Dauer und Stabilität in einen anderen Staat verlegt worden ist. Überall dort, wo es nur um eine Anmeldung, ein neues Visum oder einen einseitig geschaffenen Aufenthalt geht, wird das nicht der Fall sein. Genau hieran sind in vielen HKÜ-Verfahren die entscheidenden Fragen zu knüpfen.
Ablauf des HKÜ-Verfahrens in Deutschland
Das Kindesrückführungsverfahren beginnt mit einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung. Hierzu müssen zunächst die Sorgerechtslage, der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, der Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens und der jetzige Aufenthalt des Kindes festgestellt werden. Sodann ist zu prüfen, ob das HKÜ, die Brüssel-IIb-VO oder andere internationale Vorschriften zur Anwendung gelangen.
Der Antrag auf Kindesrückführung kann über die deutsche Zentrale Behörde oder auch direkt bei der zuständigen Stelle im Aufenthaltsstaat des Kindes erhoben werden. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz in Bonn die zentrale Behörde für internationale Sorgerechtsstreitigkeiten nach dem HKÜ. Es kann Anträge entgegennehmen oder weiterleiten und mit den zentralen Behörden des anderen Vertragsstaates zusammenarbeiten.
Befindet sich ein entführtes Kind aus dem Ausland in Deutschland, wird das Verfahren vor dem besonders zuständigen Familiengericht geführt. Nicht jedes Familiengericht darf über HKÜ-Rückführungsverfahren entscheiden. Vielmehr sind in Deutschland die Zuständigkeiten für Rückführung, internationalen Umgang, Anerkennung und Vollstreckung auf eine nur sehr begrenzte Anzahl von Gerichten konzentriert.
Wird das Kind aus dem Ausland im Bezirk des Berliner Kammergerichts aufgegriffen, so ist das Familiengericht Pankow zuständig. Zu seiner besonderen Zuständigkeit gehört u. a. auch die gerichtliche Anordnung zur Rückgabe eines Kindes, das widerrechtlich nach Berlin verbracht oder hier zurückgehalten worden ist.
Das Gericht hat das Verfahren besonders beschleunigt zu betreiben. Sechs Wochen nach Beginn des Verfahrens ohne Entscheidung sind Grund genug für Antragsteller und für die zuständige zentrale Behörde, eine Erklärung über die Verzögerung des Verfahrens zu verlangen. Daraus folgt aber nicht, dass in jedem Fall das Verfahren innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein muss. Die Bestimmung zeigt aber deutlich, wie dringend HKÜ-Verfahren betrieben werden müssen.
Neben dem eigentlichen Rückführungsverfahren sind auch vorläufige Schutzmaßnahmen erforderlich. Hierunter kommen Anordnungen zur Sicherung des Aufenthalts, gegen eine weitere Ausreise, zur Herausgabe oder Verwahrung der Reisedokumente und eine vorläufige Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Betracht.
Ein HKÜ-Verfahren muss mit einem etwa gleichzeitig anhängigen einstweiligen Verfahren stets aufeinander abgestimmt werden. Anträge, Tatsachendarstellung und Beweismittel müssen eine einheitliche Strategie unterstützen. Widersprüchliche Angaben in mehreren Verfahren schwächen die eigene Position unnötig.
Rückführung innerhalb der Europäischen Union
Bei einer internationalen Kindesentführung zwischen Deutschland und einem anderen daran beteiligten EU-Mitgliedstaat wird das HKÜ durch die Brüssel-IIb-Verordnung ergänzt, die unter anderem Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit, zur elterlichen Verantwortung, zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und zur internationalen Kindesentführung enthält. Das Rückführungsverfahren selbst beruht also auf dem HKÜ und wird innerhalb der EU durch zusätzliche Vorschriften ergänzt.
Die Brüssel-IIb-Verordnung gilt in den teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dänemark gehört nicht zu den daran gebundenen Staaten. Daraus folgt allerdings nicht, dass im Verhältnis zwischen Deutschland und Dänemark das HKÜ keine Anwendung findet. Vielmehr muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden, welches Regelwerk maßgeblich ist.
In Fällen innerhalb der EU ist die internationale Zuständigkeit, das bereits anhängige Verfahren, die Sorgerechtsentscheidungen selbst und deren Anerkennung und Vollstreckung sorgfältig aufeinander abzustimmen. Das Gericht, welches über die sofortige Rückführung entscheidet, wird nicht notwendigerweise auch über die später endgültige Entscheidung in Sorgerecht und Lebensmittelpunkt zuständig sein.
Einwendungen und Ausnahmen nach Artikel 13 HKÜ
Ein Gericht darf die Rückführung nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen ablehnen. Solche können gegeben sein, wenn der zurückgelassene Elternteil sein Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt hat, dem Verbringen zuvor zugestimmt hat oder es später stillschweigend hingenommen hat. Möglicherweise aber auch im Falle einer schwerwiegenden Gefahr körperlicher oder seelischer Schädigung oder einer anderen unzumutbaren Situation für das Kind.
Der ernstliche Wille des Kindes kann auch insofern in Betracht gezogen werden, als das Kind nach seinem Alter und seiner Reife in der Lage ist, eine ernsthafte eigene Meinung zu bilden und sich diese zu eigen zu machen. Dabei wird das Gericht jedoch genau unterscheiden müssen, ob das Kind tatsächlich eine eigene gefestigte Meinung äußert oder ob die Äußerungen des Kindes nicht etwa auf Druck, auf Beeinflussung durch Loyalitätskonflikte oder durch Einflussnahme eines Elternteils beruhen.
Die Ausnahme wegen schwerwiegender Gefahren nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist nicht beliebig. Alltagsbeschwerden eines Umzugs, die Trennung von einem Elternteil oder andere Lebensverhältnisse genügen in aller Regel nicht. Handelt es sich allerdings um häusliche Gewalt, Missbrauch, schwerste Gefahren für die Gesundheit oder die Unmöglichkeit oder Unzugänglichkeit des hinreichenden Schutzes im Rückkehrstaat, so müssen die konkreten Risiken und die Möglichkeiten des Schutzes im Rückkehrstaat gründlich untersucht werden.
Nach Art. 20 HKÜ kann die Rückgabe auch dann verweigert werden, wenn sie mit den grundlegenden Prinzipien des ersuchten Staates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde. Auch hier handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahme, nicht um einen neuen umfassenden Prüfungsrahmen der Sorgerechtsfrage.
Gemeinsames Sorgerecht bei einem Elternteil im Ausland
Das gemeinschaftliche Sorgerecht bleibt weiterhin bestehen, auch wenn ein Elternteil im Ausland lebt. Die Entfernung ändert nichts an dem Mitsorgerecht und dem Recht, an Entscheidungen über die wesentlichen Belange des Kindes mitzuwirken. Ein dauernder Umzug in einen anderen Staat ist regelmäßig von so erheblicher Bedeutung, dass er nur mit Zustimmung beider Sorgeberechtigten oder mit familiengerichtlichem Beschluss durchgeführt werden kann.
Hinsichtlich Reisen und längeren Aufenthalten im Ausland können sich internationale Ehen keine besseren allgemeinen Vereinbarungen vorstellen, als sie hier über die hauptsächlichen Punkte schriftlich festhalten sollten: Ziel und Dauer der Reise, Rückkehrdatum, Erreichbarkeit, Handhabung des Reisepasses, medizinische Versorgung, ausdrückliche Erklärung, dass es sich um eine vorläufige Reise handelt. Eine Genehmigung zu Ferienreisen ist nicht ohne weiteres eine Genehmigung zur Verlagerung des Lebensmittelpunkts.
Internationale Regelungen im Umgang müssen auch im Alltag funktionieren. Ferienzeiten, Verbindungen, Zeiten der Übergabe, Zeiten der Kommunikation und Verwahrung der Papiere müssen so weit wie möglich konkret geregelt werden. Eine gute Vereinbarung kann viele Streitigkeiten verhindern. Besteht bereits akute Entführungsgefahr, kommt man allein mit einer privaten Vereinbarung dann aber meistens nicht mehr aus.
Strafrechtliche Aspekte der Entziehung Minderjähriger
Das zivilrechtliche Verfahren nach dem HKÜ und die strafrechtliche Anzeige haben unterschiedliche Ziele. Das HKÜ will die Rückführung des Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes erreichen. Strafrechtlich ist hier in Deutschland § 235 StGB über die Entziehung Minderjähriger einschlägig, wenn ein Kind ins Ausland verbracht oder dort verhalten wird. In bestimmten Fällen ist hier auch schon der Versuch strafbar.
Die Frage nach einer „Kindesentführungsstrafe“ kann nicht allgemein beantwortet werden. Nicht jeder Verstoß gegen eine familienrechtliche Absprache ist sofort auch ein Straftatbestand. Umgekehrt können gerade die bestimmten Formen des Verbringens oder Zurückhaltens erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Welche Vorschrift gerade greift, ist immer vom Einzelfall abhängig.
Eine Strafanzeige sollte daher nicht unabhängig von der Rückführungsstrategie erstattet werden. Sie kann nicht nur die Suche nach dem Kind oder erforderliche Schutzmaßnahmen unterstützen, sondern auch Folgen für Verhandlungen, eine freiwillige Rückgabe oder Verfahren im Ausland haben. Bei unbekanntem Aufenthaltsort oder unmittelbar drohender Gefahr kann jedoch auch sofortiger Kontakt zur Polizei nötig sein.
Kindesentführung verhindern und vorbeugen
Wer Verdacht auf eine bevorstehende Kindesentführung hat, sollte rechtzeitig aktiv werden. Frühwarnzeichen sind z. B. plötzlich beantragte Reisepapiere, Kündigung von Wohnung oder Schule, heimlich vorbereitete Reisepläne, plötzliche Vermögensverschiebungen oder Drohungen, das Kind nicht mehr heimzubringen.
Zur Prävention können je nach Einzelfall folgende Maßnahmen zählen:
- Sicherung von Geburtsurkunde, Reisepasskopien, Sorgeentscheidungen, aktuellen Fotos
- Aufzeichnung von Drohungen, Reiseabmachungen, Rückkehrdatum
- Prüfung auf Einholung einer einstweiligen Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht
- gerichtliche Regelung zur Herausgabe oder Verwahrung von Reisedokumenten
- Information der zuständigen Stellen zur konkreten Gefährdung
- Erstellung eines sofort einsetzbaren Notfallplans mit Telefonnummern, Adressen und Unterlagen
Das HKÜ verpflichtet die Zentralen Behörden zur Zusammenarbeit. Hierzu zählen auch die Ermittlung des Aufenthaltsortes, die Verhinderung weiterer Gefährdung, die Förderung der freiwilligen Rückgabe, Unterstützung bei der Einleitung gerichtlicher oder behördlicher Verfahren etc.
Eine Detektei für Kindesrückführung kann in Einzelfällen bei der rechtmäßigen Aufenthaltsermittlung behilflich sein. Sie ersetzt aber weder das Bundesamt für Justiz noch die Polizei, das Familiengericht oder den Anwalt. Private Ermittlungen müssen rechtlich zulässig sein, verwertbare Ergebnisse liefern und in die internationale Verfahrensstrategie passen.
Auch das Jugendamt kann hinsichtlich von Kindeswohl und familiären Verhältnissen und in bestimmten Verfahren der Familiengerichtsbarkeit gehört werden. Eine Kindesrückführung über das Jugendamt allein ist jedoch kein HKÜ-Verfahren, die zuständigen Zentralen Behörden und Gerichte bleiben hiervon unberührt.
Verfahren mit Nicht-HKÜ-Staaten
Wird das Kind in einen anderen Staat verbracht, für den gegenüber Deutschland das HKÜ nicht gilt, sind die Möglichkeiten meist viel eingeschränkter. Hier wird nun das nationale Recht des Aufenthaltsstaates, hier können andere völkerrechtliche Verträge, hier werden die Anerkennung deutscher Entscheidungen und die Einwirkung deutscher diplomatischer und konsularischer Vertretungen wichtig werden.
Was nun zu prüfen ist? Zunächst: Welches Gericht ist zuständig? Kann die deutsche Sorge- oder Herausgabeentscheidung im Ausland anerkannt und vollstreckt werden? Welche sofortigen Schutzmöglichkeiten gibt es vor Ort? Eine in Deutschland ergangene Entscheidung muss nicht die Rückbringung des Kindes aus dem anderen Staat bewirken.
Gerade in solchen Fällen ist die enge Zusammenarbeit mit einer guten Kanzlei im Aufenthaltsstaat des Kindes wichtig. Maßnahmen in Deutschland und im Ausland müssen inhaltlich ineinandergreifen. Widersprüche in der Reihenfolge der Schritte, in den Anträgen oder in der Darstellung der Sorgerechtslage können das Verfahren erheblich erschweren.
Beweissicherung und erforderliche Unterlagen
Die für den Antrag auf Kindesrückführung erforderlichen Unterlagen sollten möglichst frühzeitig zusammengestellt werden. Dazu gehören regelmäßig:
- Geburtsurkunde und aktuelle Fotos des Kindes,
- Nachweise über Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht,
- gesetzliche Regelungen und wirksame Elternvereinbarungen,
- Melde-, Schul-, Kindergarten- und Gesundheitsunterlagen,
- Reisebuchungen, Tickets und vereinbarte Rückkehrdaten,
- Emails, Messenger- oder andere Schriftwechsel,
- Angaben zum vermuteten Aufenthaltsort und zu Kontaktpersonen,
- Nachweise über die tatsächliche Betreuung vor dem Verbringen,
- nötige Übersetzungen und ausländische Urkunden.
Der Antrag gemäß Artikel 8 HKÜ sollte Angaben enthalten über die Identität der Beteiligten, die rechtlichen Gründe und Angaben zum Aufenthaltsort des Kindes. Anwendbare Entscheidungen, Vereinbarungen, Dokumente zum anwendbaren Recht können die Antragstellung erleichtern.
Eine eindeutige, gegliederte Darstellung der ganzen Sache ist oft ebenso wichtig wie die Menge der vorhandenen Dokumente. Daten, Orte, Vereinbarungen, Änderungen, Reaktionen sind nachvollziehbar zu gliedern. Keinesfalls dürfen die Betroffenen Beweise fälschen, sich unbefugt in private Konten einloggen, das Kind gewaltsam selbst zurückholen. Sie setzen damit das Kind etwa im Reiseland gefährdet und sich selbst in ihrer Rechtslage herab.
Anwaltliche Vertretung bei grenzüberschreitenden Konflikten
Ein Anwalt, der sich mit internationaler Kindesentführung beschäftigt, muss viel mehr als nur das deutsche Sorgerecht im Hinterkopf haben. Je nach Fall ist Kenntnis des HKÜ, der Brüssel-IIb-VO, des internationalen Verfahrensrechts, ausländischer Vorschriften, zuständiger ausländischer Gerichte und nötigenfalls auch von schnell zu treffenden Schutzmaßnahmen geboten. Zu allem kommt die Abstimmung mit zuständigen Behörden und Kanzleien und im anderen Land hinzu.
Die anwaltliche Tätigkeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
- rechtliche Einschätzung der Verbringung oder Zurückbehaltung;
- Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts und der Sorgerechtslage;
- Antrag auf Kindesrückführung vorbereiten;
- Vertretung vor dem zuständigen deutschen Familiengericht;
- Rechtsmissbräuchlichen Rückführungsantrag abwehren;
- Beweissicherung und aussagefähige Chronologie;
- Antrag auf einstweilige familiengerichtliche Maßnahmen stellen;
- Koordination mit zentralen Behörden und ausländischen Kanzleien;
- Hinweis auf parallele Sorge-, Umgangs- und Strafverfahren;
- Entwicklung einer Präventionsstrategie bei erkennbarer Ausreisegefahr.
Ebenso wichtig ist, zwischen den im HKÜ-Verfahren zu entscheidenden Fragen und den in ein eigenes Sorgerechts- oder Umgangsverfahren gehörenden Themen zu unterscheiden. Eine Rückführungsentscheidung setzt nicht zugleich fest, wo das Kind künftig dauerhaft leben wird oder wie das internationale Sorgerecht künftig geregelt wird.
Vera Zambrano & Associates sind Experten auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts. Die Kanzlei vertritt deutsche und internationale Familien in sehr schwierigen Fällen von Sorgerechtsstreitigkeiten,internationalen Scheidungen und anderen dringenden Familienrechtssachen. Bei einer Bedrohu, g oder Entführung eines Kindes wird der Einzelfall vertraulich analysiert und eine rechtliche Strategie entwickelt die sowohl den jeweiligen Ländern als auch dem Einzelfall der Familie gerecht wird.
RECHTSWISSENHINWEIS: Dieser Artikel enthält allgemeine rechtliche Informationen, stellt jedoch keine Rechtsberatung dar. Bei einer Krise im Zusammenhang mit der internationalen Kindesentwickelt, oder -entführung wird dringend empfohlen einen Anwalt aufzusuchen.
Häufig gestellte Fragen zur internationalen Kindesentführung
Gilt das HKÜ auch bei einer Kindesentführung durch einen Elternteil?
Ja, ein nicht unbeträchtlicher Teil der HKÜ-Fälle bezieht sich auf ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten durch Mutter oder Vater. Entscheidend ist nicht, dass die handelnde Person mit dem Kind verwandt ist, sondern ob tatsächlich ausgeübte Sorgerechte verletzt worden sind.
Entscheidet das HKÜ über das endgültige Sorgerecht?
Nein. Im Verfahren nach dem HKÜ wird grundsätzlich nur entschieden, ob das Kind in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren muss. Die endgültige Entscheidung über das Sorgerecht wird davon getrennt getroffen.
Ist jede Auslandsreise ohne schriftliche Zustimmung eine Kindesentführung?
Nicht unbedingt. Es kommt entscheidend auf die konkrete Sorgerechtslage, frühere Vereinbarungen, Zweck und Dauer der Reise und darauf an, ob das Kind zu dem vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht worden ist. Eine schriftliche Zustimmung erleichtert allerdings den späteren Nachweis.
Warum ist die Einjahresfrist so entscheidend?
Wird das Verfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet, so sieht das HKÜ in der Regel Rückführung vor. Nach einem Jahr kann zwar auch noch Rückgabe angeordnet werden, dann kommt es darauf an, ob das Kind sich schon in seinem neuen Milieu fest eingebürgert hat.
Kann die Rückführung wegen Gefährdung des Kindeswohls abgelehnt werden?
Ja. Das kommt in Betracht, wenn eine erhebliche Gefahr für seinen Leib oder seine Seele besteht oder wenn das Kind durch die Rückgabe in unzumutbare Verhältnisse gerät. Solche Einwände sind jedoch genauestens zu belegen.
Kann der Wille des Kindes bei der Entscheidung berücksichtigt werden?
Ja. Leistet das Kind gegen seine Rückkehr Widerstand und hat es das nötige Reifevermögen, so ist seine Meinung zu beachten. Auch das Gericht muss prüfen, wie selbständig diese Meinung entstanden ist.
Wo ist der Rückführungsantrag in Deutschland zu stellen?
Das Bundesamt für Justiz ist die deutsche Zentrale Behörde für HKÜ-Angelegenheiten. Je nach Fall ist der Antrag über diese Behörde oder unmittelbar bei der zuständigen Stelle zu verfolgen.
Welches Gericht ist für ein nach Berlin verbrachtes Kind zuständig?
Für internationale Rückführungsverfahren im Bezirk des Kammergerichts ist das Familiengericht Pankow zuständig.
Hilft eine Strafanzeige zur Rückführung?
Eine Strafanzeige kann in bestimmten Fällen sinnvoll oder notwendig sein, aber sie ersetzt keinen Antrag auf Kindesrückführung. Strafrechtliche, familienrechtliche und internationale Schritte sollten möglichst aufeinander abgestimmt werden.
Was ist bei einem Staat außerhalb des HKÜ?
Dann richten sich die rechtlichen Möglichkeiten vor allem nach dem Recht des Aufenthaltsstaates, anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen und der Anerkennung deutscher Entscheidungen. Häufig ist hier eine enge Zusammenarbeit mit einer Kanzlei vor Ort erforderlich.
Kann ich eine internationale Kindesentführung vor der Ausreise verhindern?
Je nach Gefahrenlage kommen einstweilige gerichtliche Maßnahmen, Regelungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, Sicherstellung der Reisedokumente und Information der zuständigen Behörden für eine Ausreise in Betracht.
Welche Unterlagen werden für den Rückführungsantrag benötigt?
Wichtig sind Identitätsunterlagen, Sorgerechtsnachweise und gerichtliche Entscheidungen, Reiseabsprachen, Informationen über den Aufenthaltsort, Belege über den gewöhnlichen Aufenthalt und eine lückenlose, chronologische Übersicht.